banzaun,
der
;
–/-e
+ Uml., auch
+ Uml.
1.
›Zaun, der von seinen Anrainern auf Dauer oder zu bestimmten Zeiten (meist im Zusammenhang mit der Viehweidung) errichtet und gewartet werden muß‹;
zu
2
 2.
Bedeutungsverwandte:
; vgl. .
Syntagmen:
einen b. haben / machen
(mehrmals)
/ aufrichten / setzen / zäunen / (ver-)frieden / bessern / aufbrechen / öfnen / in gutem stand einhalten
;
b.
(Subj.)
frieden / grund haben, b. stehen winter / sommer / mit aufgerekten stecken, b. sieben schuh lang sein, zwei schuh breite haben
;
jm. holz zu b. geben.

Belegblock:

Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1468
):
doch daz sy die burgfriden und banzune an den stetten und enden, da sy wonende und gesessen seindt, s(o deß) noit geschee, ungeverlichen wol mugen helffen.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1618
):
daß iedem gemeinsmann fürohin jährlich vierundzwanzig ruten in die länge und eine ruten in die breite [...], sodann steckenholz zu bannzeunen gegeben [...] werden sollen.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1512
):
Es sol auch ieder man vor sand Georgen tag seinen panzaun gesetzt haben.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
Wen einer hat einen bonzaun und er ihn eltern theil, sol er die kloisen inwendig hinein keren.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Ob ainer sein panzeun, fridzeun, khäger oder furhaubt nit zeunet, verfridet oder vermachet, es wär vor äckern, wisen oder andern enden.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1637
, Hs.
E. 17. Jh.
):
Der pantzaun soll haben drei schuech braiten grund, auf den mütteren soll selbiger stehen, dene soll niemand fräflen.
Ebd. (
1625
):
welcher gerichtsman solch marchstain oder march an den pämen außwürft, außpaut oder rain schmellert, pantzaun öffnet, der nit fridet und dardurch den nachparn schaden geschicht.
Brinkmann, Bad. Weist. ; ;
Winter, a. a. O. ; ;
Mell u. a., a. a. O. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ;
Siegel u. a., a. a. O. ; ; ;
2.
›Zaun als Begrenzung um ein bestimmtes Herrschaftsgebiet, z. B. um eine Bannmeile, um einen Dorfbereich oder als Gemarkungsgrenze usw.‹;
zu
2
 5.
Zur Sache:
Bader, Dorf als Friedensbereich.
1957, 112/3
.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
2
 6, .

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
105, 9
(
rhfrk.
,
1569
):
das die fünfthalb dörfer haben recht, zue fahren mit ihrem viehe bis nacher Heddesheim an die bannzäun.
Ebd.
121, 16
(
1599
):
ist einer ein gemeindsmann zue Heddesheim und wollte hinwegziehen und zöge drey schuch vor die banndtzäune, so were der gelübd und gemeinschaft entblößt, also daß ihme forthin nichts von der allmend mehr solle gefolget werden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1618
):
Wir gebieten [...] unsere unterthanen die dorf- und bannzeun umb den flecken Öffingen und besonders hinder ihren herbergen, so an dorfgraben stoßend, halten und machen.
UB ob der Enns
10, 508, 17
(
moobd.
,
1388
):
darumb wolt mein egenanter herr [...] einen panczawn auf den offtgenanten marichgraben setzen.
Kollnig, a. a. O.
185, 19
;
272, 13
;
UB ob der Enns
10, 471, 22
(Regestbeleg);