strafgeld,
das
.
›jm. für ein Vergehen (o. Ä.) auferlegte Buße‹; vgl. 2; 4; 3, (
das
) 4.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
1
2, , 3, .
Syntagmen:
s. (an)legen / nachlassen / verzeichnen, nicht verzechen, verschwenden, die amptleute s. einbringen / erstatten, nemen, jm. s. auflegen
;
das eingezogene / gesezte / verfallene s
.;
x heller s
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Mulcta. Buß gewette straffgelt.
Kollnig, Weist. Schriesh.
197, 33
(
rhfrk.
,
1543
):
Doch soll sollich straffgeld von der gemein zum besten und notturft des dorfs angelegt und nit, [...] verzecht werden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 161, 33
(
schwäb.
,
1562
):
es sollen die amptleüt [...] daß straafgelt in 14 tagen einpringen.
Ebd.
762, 16
(
1622
):
so soll erstlich die herrschaft [...] den vorgang haben usserhalb der verwirckte frevel, straff- wie verbotgelts.
Kollnig, a. a. O.
137, 36
;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Hauber, UB Heiligkr. ;
Gehring, a. a. O.
3, 43
, Anm.;
565, 22
;
673, 5
;