abmanung,
die
.
1.
›Zurückforderung eines Rechtsfalles an die eigene Instanz‹;
vgl.  1.

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
um 1568
):
wover aber im rechten so weit fürgeschriten, daß die abmanung nit statthaben mechte, soll er des gottshauß verwisen sein.
2.
›Warnung vor etw., Abratung von etw.‹;
zu  3.
Bedeutungsverwandte:
.

Belegblock:

Maaler (
Zürich
1561
):
Abmanung. Dissuasio.
Rot
285
.