abstattung,
die
.
1.
›Entrichtung, Bezahlung von etw. (z. B. einer Strafe)‹;
vgl.  1.

Belegblock:

Aubin, Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
1690
):
bis zu völliger abstattung solcher straf.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1602
):
daß er nach abstattung des erbguldin des verneren abzuegs halben frei gelaßen werden solle.
2.
›vermögensrechtliche Abfindung von jm.‹;

Belegblock:

3.
›Abstellung, Verhütung von etw. (z. B. eines Unglücks)‹.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
, Hs.
17. Jh.
):
wo ainer dem andern soliche hilf zu abstattung des unglicks nicht wolte thuen.