afterlehen,
das
;
-/-Ø.
›Unterlehen, weiterverliehenes oder weiterverleihbares Lehen im Unterschied zum landesfürstlichen Lehen‹;
zu .
Wortbildungen:
afterlehenserbe
,
afterlehensherre
,
afterlehensman
(Pl.:
afterlehensleute
).

Belegblock:

Mon. Boica, NF.
2, 1, 105, 18
(
nobd.
,
1464
):
wer die zwo hofstet lihe, ader ob sie aygin werden hinfur oder afterlehen?
Rintelen, B. Walther
182, 13
(
moobd.
,
1552
/
8
):
etlich aber werden Afterlehen genandt, nämblich die, so einem Herren [...] durch den Landsfürsten dergestalt verlihen werden, das er dieselb weiter andern verleihen thue.
Koller, Reichsreg. Albr. II,
227, 4
(
1438
/
9
):
Das uns hat furbracht unser [...] getruer Wentzlaw von der Wittenmulen, als er ytzunt sein [...] lehen von uns empfangen hat, wie das Diemer Kunig von Hagenow von in zu affterlehen hab den dinghoff.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
93, 35
;
Rintelen, a. a. O.
103, 29
;