anrede,
die
.
1.
›rechtsförmlich vorgetragene und begründete Forderung von jm. gegen jn., rechtlicher Anspruch‹;
vgl.  34.
Bedeutungsverwandte:
 1.

Belegblock:

Weizsäcker, Graupn. Bergb.
192, 38
(
osächs.
,
1533
):
Geben sie in solche teil par uber an alle anspruche und anrede noch ordnung und gewonheit des berges.
Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1384
):
das sol die herschaft von Kiburg haben mit lantgrafschaft, luͥten, gerichten, dingstetten und mit den andern zuͦ gehoͤrden, als si do vor in ir anrede genemt sint.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1441
):
so syen wir úber die sach gesessen und haben am ersten beider teilen anred und antwúrt erhoͤret.
Dietz, Wb. Luther ;
2.
gibt (ohne Belege) noch an: ›Rechtsvorkehr im Prozeß‹; ›Duplik‹; ›Geständnis‹; ›Beschwerde‹.

Belegblock: