appellieren,
V.
vereinzelt: ›eine als Autorität unbestrittene Person oder Instanz zur Durchsetzung eines Anliegens anrufen‹; meist in rechtssprachlicher Spezialisierung: ›bei einer höheren Rechts- oder Verwaltungsinstanz Berufung gegen ein Urteil oder eine Verwaltungsmaßnahme einer unteren Instanz einlegen, um Abänderung oder Aufhebung eines Entscheids klagen‹.
Syntagmen:
an jn.
(z. B. den fürsten / richter / berghauptman / heiligen vater
) / etw.
(z. B. den oberhof, das recht
) a., auf jn.
(z. B. die keiserin
) a., von etw.
(z. B. ban / interdikt / urteil / gericht
) an jn. / etw. a., für jn.
(z. B. den richter
) a.
; j.
(Personen, Parteien) a.
; das a.
(subst.) gestatten, vom a. abstehen, jm. one a. gehorsamen
; appellierender teil
; förmlich / füglich / schleunig / rechtmässiglich a.
Wortbildungen:
appellierbrief
appellierer
appelliergeld
appelliersweise
appellierung.
Belegblock:
vile andere hohe Obrigkeiten / zu deren man doch nit gleich das Appelliren wil gestatten.
daby auch die parthyen blyben vnd kein teil wyter appelliren reduciren oder suchen soll.
so soll er fur gericht sich hinder meins gnedigen herrn hoffgericht ghen Wormbs berufen, [...] und sonsten hin zu appellirn nit erlaupt werden.
umme die anczehunge des furstlichen hoffes haben die von erffort appellirt an unsern heiligisten vater.
Wo aber ein partei an denselben urtl beschwer truge, der mag und sall an uns oder unsern berckhauptman ferrer appelliren.
das yezuzeitten der appellierendẽ widerparthey mit Jrem gut. das die Appellierer. wie wol vnpillich. Jngehabt haben. bekriegt [...] wordẽ sein.
All irer werck sie
[Menschen beim Jüngsten Gericht]
rechnung tunt, | Do von gancz nymant appeliren mag. ich heut von dir, | Fortuna, appellir | An kayser Carolum | Tugenthafft, ghrecht unnd frumb.
wann raͤchtshaͤndel fúr uns appellierswyß kommen.
so aber die ein oder baid partheyen nit [...] beniegig, alsdann mögen sie gen Schorndorf appellieren.
Appellirn, Nennen / reden / ein mit namen ansprechen. Jtem in dem rechten / ein andern Richter anruͤffen.
so will er dann den peswertn solh pschwer an die ort [...] weitter nit fŭren noch appelliern lassen.
Köbler, Ref. Wormbs
279, 5
; Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
145, 35
; Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
135, 1
; Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
226, 1
; Kurrelmeyer, Dt. Bibel Var.;
Graf-Fuchs, a. a. O. ;
Müller, Lands. St. Gallen
39, 12
; Schlosser, H. v. Sachsenh.
2403
; Wintterlin, a. a. O. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 19, 16
; Piirainen, Recht Schemnitz
278
; Alberus
b iiijv
; Bad. Wb.
1, 68
; Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 24
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