arrest,
der
;
-s/
–.
– Fast ausschließlich rechts- und wirtschaftsgeschichtliche Texte.
1.
›(gerichtliche) Sicherstellung, Beschlagnahmung, Pfändung von etw.‹; die Pfändung geschah meist zur Sicherstellung im Rahmen einer anstehenden Zwangsvollstreckung; der Arrestbefehl konnte auch den Gläubiger selbst dazu berechtigen, Vermögenswerte des Schuldners zu beschlagnahmen. Mit der Beschlagnahmung der Sache konnte auch die Inhaftierung derjenigen Person, gegen die der Arrestbefehl erlassen wurde, verbunden sein (s. u.2.). Fachsyntaktisch ist bei Ellipse der entsprechenden Satzglieder nicht immer bzw. erst aus der Lektüre größerer Textzusammenhänge entscheidbar, ob sich die rechtliche Maßnahme gegen die Sache oder gegen die Person richtet. In Einzelfällen auch zeugmatische Verbindung beider Satzglieder möglich.
Zur Sache:
Auer, Stadtr. München, S. LXXXIX - XCIII; ;
; (s. v.
Kummer
);
Hrg
2, 1257-63
;
Lex. d. Mal.
1030/31
.
Bedeutungsverwandte:
 1, (
die
7,  2 (häufig),  1, , (häufig in der Doppelformel
a. und verbot
), ; vgl.  2.
Syntagmen:
(
jm.
)
einen a. abtun / aufheben / auf hab und gut schlagen, einen a. unbillich / unbefugterweise anlegen, amptman
(Subj.)
einen a. erlauben / gestatten, schultheis einen a. tun, urteilbrief einen a. betreffen
;
a.
(Subj.)
verboten sein / jm. gebüren
; (
jm.
)
etw.
(z. B.
gut / häute / schulden, den wein / (-)zins / zehnt / pfandwert, die habe
)
in a. legen, etw. steuerhalben / unbilligerweise in a. legen
;
jm. etw. durch a. aufhalten
;
a. auf etw.
(z. B. eine bestimmte Geldsumme).

Belegblock:

Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1620
):
soll zum schultheissen gehen und 1 albus geben, der soll den arrest thuen.
Krebs, Prot. Spey. Domkap.
2, 6761, 3
(
rhfrk.
,
1526
):
damit die Fabrik dabei nicht durch
arest legen
oder sonst zu Schaden kommt [Regestbeleg].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 565, 54
(
schwäb.
,
1588
):
die inventiert haab alßbald in arrest und verbott gelegt werden.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1638
):
So aber derglychen guͦt [...] ins landt gebracht wurde, wellend wir, das söliches [...] in arrest und sichere gewarsamme gelegt [...] werden sölle.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
n. 1590
):
als si im den überzins steuer halben in arrest gelegt.
Schade, Sat. u. Pasqu. ;
Rennefahrt, Wirtsch. Bern ;
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
308, 30
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
311
;
Rot
291
;
Dietz, Wb. Luther ;
Schulz/Basler
1, 51
;
Vorarlb. Wb.
1, 132
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 35
;
Schirmer, Kaufmannsspr. ;
Gudian, Ingelh. Recht.
1968, 246
;
312
f.;
Matzinger-Pfister, Paarformel.
1972, 145
.
2.
›Arrestierung, Gewahrsam von jm.‹.
Bedeutungsverwandte:
, .

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
147, 5
(
Worms
1499
):
Auch in sachen zwuschen frembden oder vssluten vff ein fürge / nõmen arrest oder kõmer.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
174, 3
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Nachdem die part mit getanem [...] arrest und kommer auf des parts [...] persone und gutere gar kein recht [...] erlanget.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern (
halem.
,
1617
):
den beiden [...]
wider den inhalt diß brieffs weder mit arresten, verpotten, pfandungen, worten noch wärcken keinerley [...] widerred, [...], noch andere unglegenheiten zuͦzefüegen
[Regestbeleg].
Rot
291
;