bannisieren,
V.
1.
›jn. aus einem bestimmten Gebiet verbannen, jn. des Landes, der Stadt verweisen‹; im Rechtsleben bei säumigen Schuldnern als Sanktion gebraucht; Belegblock:
so sie [Spannier] von ihrem beginnen nicht bald abstehen, dannenhero auß vnserem Reich bannisiret werden, so sind sie ja viel ärmer als die andere verdampte.
Wan der verkäüffer nicht bey mittlen, soll derselbe, biß er der straaff gnug gethan haben wird, von statt und land bannisiert werden.
2.
›etw. mit einem Verbot belegen‹, je nach Bezugsgröße: ›etw. (z. B. geringhaltige Münzen) verbieten‹; ›(einen Pestort) isolieren, vor der Außenwelt abschließen‹;