befriedung,
die
.
1.
›das Bewirken, Herstellen eines Friedenszustandes‹;
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
b
. (Subj.) zwischen [zwei streitenden Parteien]
bestehen
;
etw. zur b. dienen
;
b. des reiches / landes, b. der leute
;
b. des krieges
(verschobene Bezugsgröße).

Belegblock:

V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
nach keiser Otten tod, und nach befridung Tuͤtscher landen ist er gon Rom zogen.
so haben keiserlich majestaͤt und die zwei kuͤng von Spanyen und Engenlant […] ein loblich puͤntnuͤss beschlossen […] in befridung und behaltung irer aller rich, land und luͤt.
Maaler (
Zürich
1561
):
Befridung (die) Versuͤnung. Pacificatio, Placatio.
2.
›Friedenssicherung, Schutz, Bewahrung der rechtlichen Ordnung und des Friedens‹;
Bedeutungsverwandte:
,  5,  3, , .

Belegblock:

Schöpper  (
Dortm.
1550
):
Schutz schuͤtzung schirm schirmung befridung.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil.  (
schles.
,
1533
):
Wo auch kriegsleufte oder andere not vorfiele, dass die statleute zum Zuckenmantel ufsein müssen, dieweil solchs den pergleuten gleich als den statleuten zu befridung und besten gelanget.
Chron. Nürnb. Anm. 5 (
nobd.
,
1490
):
haben sie an derselben wartstat einen turn […] zu befridung ir und der iren leib, habe und gut’ erbaut.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein 
175, 37
(
moobd.
,
1520
):
Demnach handlet hierinn das pesst, wie ir ew selbst auch zu befridung lannde und leut zu tun schuldig seit.
Uhlirz, Qu. Wien 2, 3,  (
moobd.
,
1491
):
Da aber er und der Römische König
zu widerstandt
ihrer
widerwerttigen, auch zu befridung
ihrer Lande
merklich gelts bedurffen.
3.
›Buße, Sühne, die für eine begangene Straftat geleistet werden muß‹;
Syntagmen:
die b. leisten
.

Belegblock:

Rwb (a. 
1663
).
4.
›Einfriedung, Einzäunung; Hegung‹;

Belegblock:

v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe  (
thür.
,
1421
):
nymant sulde obir die befredunge der stat reiten noch gehin bey dem halsse.
Küther, UB Frauensee 
253, 18
(
thür.
,
1488
):
das ich und myn erben die befriedunge zwiesschen beyden hoefen sollen halden.
Ermisch u. a., Haush. Vorw. 
263, 9
(
osächs.
,
1570
/
7
):
Die befriedung und zeune bessern.
Köbler, Ref. Nürnberg 
418, 2
 (
Nürnb.
1484
):
Von befridung eins gen dem andern in der stat zu der rechtẽ hand des eingangs.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1593
):
Von befridung der zeun und zumachung der lucken.
Lexer, Tucher. Baumeisterb. ;
Köbler, a. a. O.
401, 19
;
Alberus
mm iijr
;