befurchen,
V.
– Rhfrk.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›auf einer bestimmten Fläche eine Grenzziehung oder Grenzerneuerung vornehmen, etw. ab-, begrenzen‹.
Wortbildungen:
befurchung
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh. 
84, 18
(
rhfrk.
,
1496
):
anno (14)96 ist […] siner gnoden gefellen und guter doselbst ernuwt und befurcht worden.
Ebd.
306, 5
(
1557
):
die ernewerung, renovation, beschreibung und befurchung deß dorfs.
Brinkmann, Bad. Weist.  (
rhfrk.
,
1564
):
hof und garten aneinander gelegen, beforcht wie obgehört.
Kollnig, a. a. O.
224, 20
;
Krebs, Prot. Spey. Domkap. 
1, 4187, 1
;
2.
›etw. (z. B. Zinsabgaben) festsetzen, auflisten‹.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
188, 36
(
rhfrk.
,
1613
):
Was sie deß [zinß] geben, ist nachvolgend sonderlich beforcht und zu denne von Hemspach gesetzt.