beieigen,
V.
›jn. an einen bestimmten Ort plazieren‹.

Belegblock:

Fischer, Folz. Reimp. 
34, 178
(
Nürnb.
,
um 1520
):
wie gewyß die scharwacht sey | Allen ortten geeyget bey, | Wirdt nicht bewart vor diesen gesten.