bescheidrat,
der
.
›Rechtsinstanz, die geringe Submissionen bescheidet und auf eingegebene Supplikationen Dekrete verfaßt‹ (so laut Glossar der u. a. Ausgabe);
vgl. (V.) 48.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
87, 5
(
Mainz
1555
):
Wo auch ein beysitzer in den zweyen oder dreyen diffinitive-rhäten in seiner ordnung referiert und uber das interlocutorien oder bescheydt hinder ime hette, mit denen er gefaßt were, soll ime alsdann der cammerrichter oder president auß demselben rhat in den bescheydtrhat, so lang, biß er mit denselben bescheyden gerecht würde, erlauben und dargegen einen beysitzer auß dem bescheydtrhat die zeyt an sein stadt in den diffinitive-rhat verordnen.
Ebd.
117, 18
:
sollen die prothonotarii [...] jederzeyt die geringe submissiones, in denen besichtigung der acta nicht vonnöten, sonderlich notieren und folgendts den andern tag dieselbige im bescheydtrhat auß ihren prothocollis lesen und anzeygen, damit alßbald auf dieselbige bescheydt auß dem prothocoll gemacht [...] werden möge.