beschuldigen
(auch mit Uml.),
V.
1.
›jn. / etw. e. S. zeihen, bezichtigen, beschuldigen, jm. / e. S. die Schuld für etw. zuweisen‹.
Bedeutungsverwandte:
 1, , .
Gegensätze:
 2,  5.
Syntagmen:
etw
. (z. B.
das glük / justitiae wesen
) (
e. S
., z. B.
der ungerechtigkeit
)
b., jn
. (
e. S
., z. B.
der hoffart, der bäurischen sitten
)
b., jn. b., das [...]
/ Hauptsatz,
jn. hart b
.

Belegblock:

Luther, WA (
1529
):
und ist doch unmͤglich, das Christus einer einiger hoffart solte beschuldiget werden.
Ders. Hl. Schrifft.
Röm. 8, 33
(
Wittenb.
1545
):
Wer will die ausserweleten Gottes beschüldigen?
[
Mentel
:
besagt wider
; Var. um 1475
2
:
wirt versagen
].
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
Damit ich aber nicht eines unzeitigen abbrechens beschuldiget werde / wiel ich noch weiter gehen.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Beschuldigen. Einen eins dings zeihen oder schuldig achten.
Dienes, E. Gros. Witwenb.
4, 20
(
nürnb.
,
1446
):
y mer das beschüldigen kümpt auß warheit der gewissen, y mer der mensch sich rechtfertigt von den sünden.
Dietrich. Summaria
19v, 25
(
Nürnb.
1578
):
das Christus / durch sein wort / die armen suͤnder troͤstet / vnd sie nicht / wie das Gesetz / beschuldigt vnnd verdampt.
Ebd.
23r, 45
:
Der HERR Jesus entschuldiget seine Juͤnger / vnd beschuldiget die Phariseer / das sie Gottes gebot nicht halten.
Maaler (
Zürich
1561
):
Einen Beschuldigen / Einem etwarum die schuld geben. Imputare aliquid alteri.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Einen der faulkeit beschuldigen [...]. Wann es durch vnser geschickligkeit vbel zugehet / so woͤllen wir das gluͤck beschuldigen.
Memminger Chron. Beschr. (
Ulm
1660
):
daß sich niemand finden wird / welcher mit Warheit das Justitiæ-Wesen einer vorsetzlichen Vngerechtigkeit wird beschuldigen koͤnnen.
Weise. Jugend-Lust ;
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Andreae. Ber. Nachtmal
73v, 11
;
Rot
319
;
Dietz, Wb. Luther f.
Vgl. ferner s. v.  3.
2.
›jn. rechtsförmlich wegen eines Deliktes verklagen, jn. anklagen, vor Gericht oder einer gerichtsähnlichen Instanz e. S. beschuldigen‹; von Sachen: ›etw. rechtsförmlich (z. B. mit einer Hypothek) belasten, gerichtlich einklagen‹.
Gegensätze:
 2,  2.
Syntagmen:
jn. e. S
. (z. B.
der sache
)
b., jn. um etw
. (›wegen etw.‹, z. B.
um einen schaden, um die sache / tat
)
b., jn. um etw
. (›zum Zwecke von etw.‹, z. B.
um busse
)
b., jn. vor gericht, mit klage b., jn. b., das [...]
;
der beschuldigte man, die beschuldigte mishandlung, das beschuldigte
(›belastete‹)
gut
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Accusare. Beklagen beschuͤldigen schuͤldigen / verklagen bezichtigen zeihen.
v. Keller, Amadis (
Frankf.
1571
):
Eu. Kö. W. haben mich auff heutigen tag citiren [...] lassen, mich vor E. Kö. W. dessen zuentschüldigen, so Oliuas mich bezigen vnnd beschüldiget.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
ab sy den man vor gerichte dorumb beschuldigen, unde yener, der beschuldiget wirt, des vor gerichte bekennet.
Ebd. (
um 1400
):
Beschuldigit man sy [frouwe] abir noch todir hant, so entgehet sy mit ires eynis hant uff den heiligen.
Ab man eynen man beschuldiget umb vorretnisz eynis totslagis, wy der unschuldig mag werdin.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
244, 2
(
thür.
,
1474
):
darumbe mag Hans Beyger den genanten Jorgen Monchen beschuldigen unde anclagen.
Ebd.
315, 29
:
als er von sollichs gelobeniß unde zcusage wegen von ym angeczogen unde beschuldiget worden ist.
Ebd.
318, 40
:
also Hans Rote sy beschuldiget umbe zcwo thunnen heringes.
Bechstein, M. v. Beheim. Evang. Mt. (
osächs.
,
1343
):
dô her besculdiget
[
Mentel
:
besagt
; Var. um 1475
2
; 1480:
versaget
;
Luther
1545:
verklagt
]
wart von den vůrstin der prîstere und den eldestin, dô antworte her nichtes nicht.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Seintmal der genante Nickel Zetzschen den genanten Hans Libolt vor gericht zu Elsterberg beschuldigt hat.
und beschuldigt denselben Herman umb einen feldschaden mit schlechter clage.
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
vnd der gefangen, der also von ampts wegen angenomen wurdet, der beschuldigten mysshandlung in laugen stunde.
Herzog, Landsh. UB
215, 38
(
moobd.
,
1335
/
8
):
Dar uͤber wes ein man beschuldigt wirt, es sei toͤdslag oder swelicherlay anderer sach daz sey.
Große, Schwabensp. ;
Kollnig, Weist. Schriesh.
131, 24
;
Behrend, a. a. O. ; ; ;
Grosch, a. a. O.
167, 10
;
194, 2
;
Ermisch, Freib. Stadtr. ;
Köbler, Ref. Nürnberg
161, 8
;
Dirr, Münchner Stadtr. ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
83, 33
;
91, 20
;
Piirainen, Stadtr. Sillein
85b, 30
;
Vgl. ferner s. v. ,  2,  1.
3.
›etw. verschulden, schuldhaft verursachen, bewirken‹.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
els.
,
1310
):
Swer [...] den pluotschlag tuot âne den tod, der het des aptz [...] unhuld beschuldiget.
Lemmer, Brant. Narrensch.
90, 17
(
Basel
1494
):
An sym vatter bschuldt Absolon | Das jnn solt vnglück jung an gon.
Chron. Augsb. Anm. 5 (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
das in ewer stat Wyenn über ainen [...] als von beschulten handel und missetat wegen urtail und reht gangen [...] ist.
4.
›sich mit etw. rechtfertigen, entschuldigen‹; konvers zu 2.

Belegblock:

Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
Die von Gentt beschuldigtn sich von dem grossn volck, das mit in komen was und sagtn, sy habn das muessn thuen.
5.
›etw. verdienen (im positiven Sinne)‹.

Belegblock:

Schweiz. Id. (a. 
1519
;
1564
).
6.
›etw. vergelten‹.

Belegblock:

Schweiz. Id. (a. 
1649
).