beutellehen,
das
.
›Lehen, das ein Rustikalgut (untertäniges Gut) zum Gegenstand hat, daher auch von Nichtadligen besessen werden kann‹; sie wurden in der Form von Lehen verliehen, verpflichteten aber nicht zu Kriegs-, sondern nur zu Geld- und Naturaldiensten (so das Glossar zur u. a. Ausgabe von
Winter
).

Belegblock:

UB ob der Enns (
moobd.
,
1380
):
was man von dir vnd dem gotshaws Peͣwtllehen hab.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
E. 16. Jh.
):
Wann es sich zuetregt daß mit ainem behausten guet [...] deßgleichen auch mit ainem peutllehen, es sei durch kauf übergab tausch oder in ander weeg, ain verwandlung geschiecht.
Rwb (mit Motivation des Bestimmungswortes in einem Beleg aus dem
17. Jh.
:
dient dem Herren in den beutel
).