emancipieren,
V.;
aus
lat.
emanicipāre
›jn. aus der väterlichen Gewalt entlassen‹
(
Georges, Neub.
1, 1849
).
›jn. (ein Kind), etw. (z. B. einen Acker) aus seinem Schutz, seiner Gewalt, seiner Herrschaft und Verfügung entlassen‹.
Bedeutungsverwandte:
 1,  5,  1.
Syntagmen:
ein kind
(z. B.
des väterlichen gewaltes
),
einen acker e
.
Wortbildungen
emancipation
›Freistellung aus einer Abhängigkeit‹ (dazu bdv.: ; vgl.  7); metonymisch auch: ›Gebühr für die Freistellung‹.

Belegblock:

Krebs, Prot. Spey. Domkap.
2, 6791, 1
(
rhfrk.
,
1527
):
Balthasar [...], der sein residentz gethun, emancipacion entricht, auch sein biennium wider complirt hat.
DRQEdit, Gobler, Inst. III 1 [§ 15], Bl.
81r
(
Frankf.
1552
):
Aber die angenommene Kinder Emancipiert / verlieren beyde nach Burgerlichem Rechten den Grad der Kinder / vnd werden vom Richter oder Schultheyß auch nit zuͦgelassen.
DRQEdit, Frankfurt Ref. II 1 §  9, Bl.
88v
(
Frankf.
1578
):
wie vnd wann die Kindere / zu vnsern zeyten Emancipirt, vnd deß Vaͤtterlichen Gewalts entlediget / zu achten seyen.
DRQEdit, Meurer, Liberey (Rücker) II,
14
(
Frankf.
1597
):
So ordnen [...] wir / wann ein Vatter seine Kinder / welche jhr Muͤndigs vollkoͤmlich Alter erreicht haben / ehelichen / mit einer gebuͤrlichen Ehesteuwer / außbestattet / dieselbigen auch darauff / von jhme dem Vatter / abgeschieden / jhre eygene Haußhaltung [...] angestellt / [...] / daß solchs fuͤr ein rechte Emancipation / vnnd daß sie / die Kinder / dann durch deß Vaͤtterlichen Gewalts [...] vollkoͤmlich entlediget seyen.
Rot
308
(
Augsb.
1571
):
Emancipirn. Auß seinem gwalt geben / von hand geben. Entfrembden / sonderlich wann einer seinen Son [...] frey vbergibt vnd auß seinem gewalt last. Ein acker emancipirn. Mit aller gerechtigkeit vbergeben / von hand geben [...]. Emancipation, Vbergebung / von handlassung.
DRQEdit, LothringenLandsbr. Tit.
4, 14, 25
;
Schulz/Basler, Neub.
5, 101
.