gebrauch,
der
;
-(e)s/-e
, auch
, jeweils + Uml.
1.
›Verwendung e. S. zu einem bestimmten Zweck, Anwendung, Gebrauch, Nutzung‹;
zu  1; vgl.  123.
Syntagmen:
g. und genies / niessung; gemeiner / künftiger / mutwilliger / öffentlicher / rechter g
.

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
41, 16
(
Worms
1499
):
die Frawen die offenlich tzu vnküschem gebruch ires lybes wonen vnd gelt darumb nemen.
Ebd.
226, 4
:
Dinstbarkeiten vnd gebrauch oder niessung vnbeweglicher guter.
v. Ingen, Zesen. Ged.
389, 12
(
Breslau
1641
):
Herr Caesius folget und lehret uns auch | Der schoͤnen Dactylischen rechten Gebrauch.
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
durch welche der Tabelln innhalt in vermoͤgen und geltung der zählen / als auch deroselbten gebrauch / angedeutet werden.
Köbler, Ref. Nürnberg
219, 2
(
Nürnb.
1484
):
Von geprauch, geniesze vnnd geweere der erbe͂.
zu Dohna u. a., Staupitz/Scheurl
50
(
Nürnb.
1517
):
Ausserhalb diser werk stirbt kein fürsehener nach erlangtem gebrauch der vernunft nimer nit.
Strauch, Schürebrand (
els.
,
E. 14. Jh.
):
Was ungeordentes lustes ir ie hant ingeslunden an kleidern, [...] an muͦtwillgeme gebruche uwerre fünf sinne.
Andreae. Ber. Nachtmal
51r, 13
([
Augsb.
]
1557
):
So werden wir auch hernach hoͤren / wie sich das wesen des flaischs Christi nicht endere / ob sich wol die Element vnd gebrauch der hayligen Sacrament endern.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Wie einer gelyhne hab zuͦm gepruch behuͤten sol.
Köbler, Ref. Wormbs
93, 11
;
183, 17
;
202, 11
;
281, 21
;
Hulsius
B ijr
;
Dietz, Wb. Luther f.;
Öst. Wb.
3, 774
f.;
Vorarlb. Wb.
1, 1074
;
2.
›alltägliche Verwendung, Gewohnheit, Sitte, Tradition‹;
zu  2.
Phraseme:
etw. in gebrauch haben
.
Syntagmen:
einen g. abtun / halten / nachamen; g. und gewonheit / herkommen / ordnung / sitte; ein alter / böser / deutscher / kaiserlicher / steter / täglicher g
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
5, 513, 16
(
preuß.
,
1508
):
Den sechsten artickell, die auflangung belangend, wollen wir uns des altenn gebrauchs erkunden.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
557, 1598
(
Magdeb.
1608
):
das man zuvor drey tag / | Jhn nach Krieges gebrauch absag.
Buch Weinsb. (
rib.
,
1594
):
plegen die vom fasbenderamt nach altem gebrauch zwen amtsmeister zu kiesen.
Köbler, Ref. Wormbs
244, 20
(
Worms
1499
):
als gewonlich soͤlich zinse abzuloͤsen steen nach gemeiner vnser Stat gepruch vnd herkomen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
225, 26
(
rhfrk.
,
1571
):
wie es dann wider den rechten gebrauch ist, das ein gericht dieselbige zue strafen, wie von alters geweßen, macht haben.
Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
kamen etliche Hispanier [...] vnsere Schiff zu besehen / welche wir vnserm gebrauch nach / gar wol tractierten.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
68, 22
(
omd.
,
1544
):
Es ist aber hie beneben unser bit, so man einen steiger bestetiget, das die erbeter nach aldem gebrauch und gewonheith den steiger vortrincken mugen.
Opitz. Poeterey
15, 23
(
Breslau
1624
):
die Deutschen haben eben dieses im gebrauche gehabt.
Ebd.
25, 20
:
Als / ich mag kuͤnlich nach der Deutschen gebrauche sagen.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
103, 2
(
Nürnb.
1548
):
Es ist nicht ein boͤser gebrauch / das man also wochenlich ein eusserliches denckzeichen des leydens vnsers Herren Christi in der Kirchen helt.
Harsdoerffer. Trichter (
Nürnb.
1650
):
Hierinnen hat der boͤse Feind / als Gottes Aff / der Hebreer Gebrauch bey den Opfern nachahmen wollen.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
daß die Franzosen [...] das Jahr mit dem Mertzen anzuheben / vor alters im gebrauch gehabt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
so hat auch ain erber rat der Römer ordnung nach bis auff disen tag noch im geprauch.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
darbei in ermant und gepeten, bei seiner loblichen voreltern gebreuchen, sitten und claidungen zu beleiben.
gleichwol ain ieder ein besondern namen het, wie der Franzosen und Niderländer gebrauch, das nun der elter des geschlechts namen und wappen fuert.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 379, 4
(
schwäb.
,
um 1550
):
Hernach volgend etlich ordnungen und gebreuch auch altherkommen des gerichts zu Obermarchtall.
Rauwolf. Raiß ([
Lauingen
]
1582
):
nach dem vnsere Schiffleut den Jarstag / jrem alten gebrauch nach gehalten.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
damit woͤllen wir den gebruch so bißhar in vnser Statt dawider gewesen ist / abgethon haben.
Goldammer, Paracelsus
7, 172, 19
(
1530
):
Nun ist im alten testament der sitten und gebrauch gewesen, daß sie haben die ehe gehalten.
Rintelen, B. Walther
12, 20
(
moobd.
,
1552
/
8
):
dan in disem fall dem Gebrauch nach zwischen den geistlichen und weltlichen Grundherren kein Unterschidt ist.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
228, 26
(
moobd.
,
1564
):
den [ayd] sie dem alten gebrauch nach [...] gelaist.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
17. Jh.
):
Alle neu aufgenombene burger [...] miessen nach der aufnembung lengist 14 tag den alten gebrauch nach bei der herrschaft [...] vorgestölt werden.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
20, 16
(
tir.
,
1521
):
haben wir uns nach rath der verstendigen und der gebreŭch und des herkomens kŭndigen diser nachvolgenden antwort entslossen.
Rintelen, a. a. O.
17, 12
;
20, 15
;
24, 24
;
56, 10
;
146, 4
.