gegenweisung,
die
.
›Gegenbeweis‹.

Belegblock:

Rintelen, B. Walther
100, 15
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Doch ist dem gegenthail unbenommen, wider solliche briefliche Urkunden sein Gegenweysung zu füeren.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1590
):
dem gegentail sein gegenweisung und alle rechtliche behelf vorbehalten.