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geschwelle,
das
;
zu
mhd.
swelle
›Balken‹
().
›Balken unter der Tür, Türschwelle‹; mit offenem Übergang zu ›Haus‹ und ›Ausgang‹ (jeweils Synekdoche) sowie zu ›Grenze‹ (Ütr.).
Obd.
Bedeutungsverwandte:
 3, , .
Syntagmen:
das g. berüren / verhauen, ein g. unter den zaun legen
;
das g. 14 schuh lang sein
;
auf das g. stehen
›sich stellen‹,
die tür mit dem g. nemen
›aufheben‹,
unter dem g. graben, vor seinem g.
›Haus‹
bauen, über das g. schreiten / strauchen, nicht über das g. kommen
›nicht nach draußen kommen‹,
getöse über das g. in das gemach kommen
;
das g. des hauses, der türe
;
das g. von golde
;
das eichene g
.

Belegblock:

Mayer, Folz. Meisterl. (
nobd.
,
1517
/
8
):
Schlos und rigel nam er [Samsam] geringe | Mit den geschwellen und drüg sy | Aüf einen hohen perck.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
das pferd das strauchet pei der slahpruken uber das geschwell und schoß hinfür.
Lexer, Tucher. Baumeisterb. (
nürnb.
,
1464
/
75
):
das niemant furpaß nicht pawen soll vor seinem haus oder vor seinem geswell, es sei vorn oder hinten, on der burger rat.
Sachs (
Nürnb.
1531
):
Ich kan undter das gschwell eym graben, | Das es darnach das gschoß muß haben.
Ebd. (
1562
):
Daß sie bleiben an irer stell, | Nicht uberschreiten ir geschwell.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Der niemands gesell / kaum auch nicht uͤber dein Geschwoͤll.
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
467, 37
(
noobd.
,
1357
):
Ich sol auch in dem sumer, [...], in dem hauz under den zaun ein geswell legen.
Karnein, de amore dt.
118, 166
(
moobd.
,
v. 1440
):
Dy weyber, die do wonen gegen dem mittag mit offen türen, das sind die rain weib, die vber geschwell nit komen.
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
88, 19
(
tir.
,
1464
):
der vnschuldich pischolf, [...], der torft nimmer vmgen in seinem aigen haus noch perüeren das geschwëll der türen mit seinen füessen.
Loose, Tuchers Haushaltb. ;
Lexer, a. a. O. ; ;
Kurrelmeyer, Dt. Bibel ; Var.; Var.;
Haltaus, Liederb. Hätzlerin ;
Karnein, a. a. O.
117, 156
;
Bauer, a. a. O.
80, 43
;
Schmitt, Ordo rerum
56, 6
;
Voc. inc. teut.
k iiijv
;
Bremer, Voc. opt.
5166
;
Voc. Ex quo B
64
; L
299
;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 485
;
Schwäb. Wb. (hier Belege zu ›Grenze‹).
Vgl. ferner s. v.  4.