grabrecht,
das
.
1.
›Recht eines Menschen auf eine christliche Bestattung‹.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1556
):
So bald der mensch verschiden ist, | Bringt in die freundschafft in der frist | Zu den verordneten darzu, | Das man im seine grab-recht thu.
2.
›Abgabe an den Priester für den Vollzug der Beerdigung‹.

Belegblock:

Koeniger, Sendgerichte (
mosfrk.
,
1577
):
so sal man dem pastor van einer manzperson seben alb. vor grobreicht nemen und von einer frauwen 5 alb.
3.
›Nutzungsrecht, das einer Gemeinde im Bereich eines Grenzgrabens zusteht‹.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
um 1560
):
Ain ieder pangraben soll haben uberwerts siben schuech und an baiden seiten grabrecht, und soll iedes zwaier schaufelstich weit sein, und alweg am driten jahr geraumbt werten.