groseltern,
pl. t.
›Großeltern‹.
Belegblock:
Lanndtrecht, wie änni unnd kindt unndt khindts(kind) vonn iren eltern oder großeltterenn erben sollent.
So hat ihr Vrtl erkent, dieweil der weingarten von ihren großeltern komen, vnnd ihm das śtück weingarten ZuegeśProchen.