halbbau,
der
;
–/-Ø
.
›Bauerngut, dessen Ertrag zur Hälfte an den Grundherrn, zur anderen Hälfte an den Pächter geht‹;
vgl. (Adj.) 1.
Wortbildungen:
halbbaugeniesser
(wie
halbbauer
),
halbbaugut
(17. Jh.),
halbbäuig
.

Belegblock:

Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1414
):
Die herschafft hat daselbsten einen halbpawe, den Herman Tzwingel tzu erbe hat.
Ebd.
2, 1, 2, 91
(
nobd.
,
1464
):
Die drey halbpawͤ werden oͤnordenlich gebawet, und sint dieselben hoff den castnern nuͤczer dann eyner herrschaft, so darvon gerechnet wird, was ein castner will, und die halbpawer darumb nicht verhoͤrt werden.
Ebd.
142, 2
:
das [ackerfelt] ist ausz dem halbpawe verkauft worden on wissen der herrschaft [...]. Das soll man den halbpawer wider kaufen lassen in halbpawe nach pillichen sachen.
Ebd.
253, 10
:
Es ist zwͤ wissen, das eyn yede hoffstat [...] zwen snytter schuldig ist zwͤ schicken auf den halbpawe daselbst.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1522
):
Wa ainer vierteylig wingart oder halbewig wingart hat und wolt somig sein mit bawen, [...].