hauptbrief,
der
;
-(e)s/-e
;
in allen Bedeutungen zu  16,  1.
1.
›Originalurkunde über einen Rechtsvorgang (im Unterschied zur Abschrift)‹; daneben: ›eigenhändig geschriebenes Schriftstück (Autograph)‹.
Bedeutungsverwandte:
(
das
2.
Gegensätze:
 1.
Syntagmen:
den h. abgeben / hören / innehaben / lesen / sehen / verlieren
;
der erste / rechte / versiegelte h.
;
die abschrift des h., nach ausweisung des h
.

Belegblock:

Luther, WA f. (
1529
):
sintemal dis eine heimliche schrifft sein sol an eine einige person geschrieben, nicht durch den druck offentlich ausgangen noch unter viel leute geschicket [...] und ich den heubtbrief noch desselbigen abschrifft bey mir nicht habe noch hatte.
Toeppen, Ständetage Preußen
2, 274, 25
(
preuß.
,
1440
):
so wissen sie und wir alle wol, wy der versigelte hauptbrif der eynigunge uszweyseit.
Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
also gab bischof Albrecht den burgern zu Mentze große friheit, [...] die er in gab virsigelt mit sim ingesigel. aber der heybetbrif ist virlorn.
Küther, UB Frauensee
229, 36
(
thür.
,
1455
):
So bekennen wir [...], das wir dy rechten vorsigelten haubtbriffe gesehen gehort und gelesen haben.
Köbler, Ref. Nürnberg
144, 28
(
Nürnb.
1484
):
so muͤgē soͤlliche vidimus oder transsumpt mit erkanntnus desselben Rechten als glawbwirdig vnd bekrefftigt erlanngt vnd außbracht werdē die auch dar nach souil glaubens haben sollen als die Rechten original vnd hawptbrief.
Küther, a. a. O.
197, 24
;
Kisch, Leipz. Schöffenspr. f.;
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
120, 19
;
UB Zug
708, 14
;
Krebs, Prot. Konst. Domkap.
5301
;
Hauber, UB Heiligkr. ;
Hauber, UB Heiligkr. .
Vgl. ferner s. v.  1,  12.
2.
›Urkunde eines bestimmten Inhalts‹; speziell: ›Schuldurkunde, -brief‹, ›Zinsurkunde‹; wohl auch: ›Testament‹.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1385
):
dieselben [...] süllen auch dann ir schulde, haubtgüt, gesüch und allen schaden bezaln nach anweisung der hawbtbrief oder der rechenbrief.
Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1368
):
Weri, dz [...] ich [...] mines bruͦdern erbe wurdi nach forme der hoͧptbriefen [...] volbringen.
Glitsch u. a., Hofger. Rottw.
53, 26
(
schwäb.
,
um 1435
):
Von hoptbriefen umb zins, die verlegen haissend.
Bastian, Runtingerb.
2, 300, 18
(
oobd.
,
1396
):
Auch sol man ain loch in den haubtbrif sneyden, wan er geloͤst wirt.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. ;
Hauber, UB Heiligkr. ;
3.
›Haupturkunde (im Gegensatz zu Beigaben)‹.

Belegblock:

Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1393
):
und si sich mit den selben hoͧppbriefe, so wir gesechen hein besigelt, alz vor stat, verbunden hand.