hauptsumme,
die
;
, -n/-n.
›(gesamtes) Kapital, Vermögen; Guthaben‹; meist spezieller: ›(für Zinsen) verliehene Geldsumme; zurückzuzahlender Schuldbetrag‹;
zu  11.
Gehäuft Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1,  1,  1.
Gegensätze:
 2,
1
, (
der
111213, .
Syntagmen:
die h. ablösen / bezalen / geben
;
die h.
(Subj.)
dahingehen
;
one h. leben, etw. an h. schuldig sein, etw. über die h. ausleihen, etw. zu der h. zuschlagen
;
die h. des kaufes
;
die ganze / geliehene / künftige h.
;
one abschlag / minderung der h., die verzinsung der h.
;
der zins mitsampt der h
.

Belegblock:

Helbig, Qu. Wirtsch.
3, 31, 5
(
md.
,
1507
):
Hatt sich in entlichen rechnungh, Eynahm, hauptsum, gewyns und vorlusts, gewisser vnd vngewisser schuldt, bey Peter Welser in clarer rechnungh funden: Syben hundertt funff vnd sechzig gulden.
Ebd.
2, 77, 3
(
md.
,
1569
):
daß offtmahls denjenigen, so Noth halben Geld aufnehmen müssen, zu der Haupt-Summa Kleinodt, Zobel, Marder, Wolffen-Futter und andere Waaren in einem unziemlichen Kauff dermassen zugeschlagen.
Buch Weinsb. (
rib.
,
1575
):
Auch sol Weinsberg die 100 goltgl. heuptsummen, zu Zulch belacht, mit allen uffgelaufen pensionen, kosten und schaden vur sich allein eigentumlich haben.
Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
das sich die obgenante jerlich losungsgulte [...] geminnert hat an jerlicher gulten 633 g., das machet an der houptsummen 18990 g.
Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1584
):
diweil dann [...] unseren meystern wol bewüst, daß wir viel ehe verrücken oder weyb und kinder in den gewissen bettelstab setzen müsten dann ein solchen unerschwinglichen last uf uns, die wir ohne hauptsumma und pensionen leben, anzunemen.
Küther, UB Frauensee
370, 14
(
thür.
,
1526
):
sechstausent reinischer geldtgulden, die vonn uns [...] an allen abschlagk der heubtsummen zu unser widderlosung [...] entreicht sullen werden.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
was er auch des zins uber die hauptsumma bezalt hett, das gebe im der, dem bezalt ist, pillichen wider.
Sachs (
Nürnb.
o. J.):
So ich dann rechne den gewin, | So get die haupt-sum gar dahin, | Das ich waiß weder ein noch auß.
Mylius (
Görlitz
1577
):
Caput, Sors Heuptsumma.
Köbler, Ref. Nürnberg
300, 4
(
Nürnb.
1484
):
Von entledigu͂g der pfand durch den selbgelter an welchen enden er die betrit vmb die gelihē haupt Summ außerhalb gerichtlicher entpfrombdung.
Anderson u. a., Flugschrr.
18, 18, 3, 15
([
Straßb.
]
1523
):
Ein pfenning über die hauptsum͂ vßgelihen / yngenommen / ist wuͦcher.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Weñ der schuldner bereit ist / sin houptsumma zuͦ billicher zit / vnd an komenlicher statt / zebezalen.
Chron. Augsb. Anm. 1 (
schwäb.
, zu
1563
):
daß wir ime seinem anzaigen nach [...] noch an hauptsumme und interesse schuldig sein sollen fl 360.
Rintelen, B. Walther
54, 29
(
moobd.
,
1552
/
8
):
das die Glaubiger von dem Erben umb die Schuld eine neue Verschreibung oder die Versicherung oder aber die Verzinsung der Hauptsuma von ime angenommen.
Girgensohn, Berl. Kämmereirechn.
79, 12
;
Köbler, Ref. Wormbs
244, 18
;
260, 8
;
Küther, a. a. O.
235, 26
;
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
195, 8
;
Lippert, UB Lübben 2, 264, b,
5
;
Köbler, Ref. Nürnberg
285, 10
;
Spanier, Murner. Narrenb.
20, 57
;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Rauwolf. Raiß f.