hausgesinde,
das
;
-s/-Ø
(Pl. nur für Bedeutungsposition 3 belegt).
1.
›Dienerschaft, Bedienstete; Hausangestellte‹;
zu  6, (
das
2.
Bedeutungsverwandte:
, ,  3,  3; vgl.  2,  1.
Syntagmen:
h. haben, mit sich füren, j.
(Subj.)
das h. sein
;
das h.
(Subj.)
aufstehen, einen tag fronen, etw. fordern
;
dem h. etw.
(z. B.
geld
)
schuldig bleiben / etw. geben
;
ein aufmerken auf das h. tragen
;
das treue h
.

Belegblock:

Ziesemer, Gr. Ämterb.
301, 23
(
preuß.
,
1389
):
61 m. is der kompthur schuldig bleben dem husgesinde.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
144, 3119
(
Magdeb.
1608
):
Wenns drey / sechs / neun / vnd zwelff wil schlagen / | Kan ich die stund gewis ansagen. | Darnach das Haußgesind auffstehet.
Kollnig, Weist. Schriesh.
238, 25
(
rhfrk.
,
1571
):
Darnach soll jeglichs haußgesind den hern von Schonaw ein tag fronen, wan man sie fordert.
Köbler, Ref. Nürnberg
313, 21
(
Nürnb.
1484
):
So mer dann ein hawßgesind Jn einem Hawß gemeche oder wonūg haben.
Wickram
4, 28, 8
(
Straßb.
1556
):
Es hatt auch Robertus alles sein haußgesind knecht und maͤgt / mit ihm gefuͤrt.
Behrend, Spangenb. Anbindbr. (
Straßb.
1611
):
Gott wolle auch die Bürgerschafft / | Erhalten [...] | Und jhnen auch samptlich darneben | Zu jhrer nahrung Segen geben: | Gesund erhalten Weib und Kind / Und auch ein treues Haussgesind | Jeden Hauss Vater auch bescheren.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1530
):
das wäder er, sin frouw, khind, dienst, noch hußgsind, davon kein schenke, miett, noch gab vordre, ußbedinge, vorbehalte, nemme noch empfache.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Die herren gaben geld den knechten und hausgesind.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
53
(
mslow. inseldt.
,
1537
):
die Eltern, Hauswirt vnd Hauswirtin, sollen auff Ihre Khinder, gest, hausgesind Magt vnnd Knecht Ein getreues auffmerkhe(n) tragen.
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
71, 15
;
Menge, Laufenb. Reg.
910
;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Rennefahrt, Gebiet Bern ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 450, 30
;
Uhlirz, Qu. Wien ;
2.
›Familie‹; daneben auch: ›Bewohner eines Hauses, alle zu einem Haushalt gehörigen Personen‹;
vgl.  46, zu (
das
2.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  1.

Belegblock:

Gille u. a., M. Beheim
348, 86
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Also wart er verschmacht | von allem hauss gesinde, | alt, jung, vater und kinde.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 298, 7
(
nobd.
,
1464
):
swere ist, das eynem ein zoll auf sein gewissen gelaszen wirt, wie frome eyner ist, wann uͤnmoͤglich ist, das ein wirt fur sein hawszgesynde bestellen allezeit mage.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
so erbt daßselb ergeben kind nit minder dan̄ als ob es allweg vnder der ruͦt siner eltern / vnd hußgesind blyben / vnd von nyemants angenōmen wer.
Rennefahrt, Wirtsch. Bern (
halem.
,
1511
):
als ettlich landluͥtt schuͦmacher in ir huͥser beruͤffen und inen uß irem eygnen laͤder schuͦ machen lassen, deßhalb ist vorkomen: ob si mer schuͦch, dann zuͦ notturft irs hußgesinds liessen machen.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1587
):
bei welchen feuer außgeht, darüber man die gloggen leütet und das von ihme oder seinen haußgesind selbst nicht beschrien wirdt.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
ez [merrint] ist [...] gar zornik und doch niht gegen fremden tiern, neur gegen seim hausgesind, wan ez vichtet alle zeit mit seiner frawen, unz ez si ertœt.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
um 1400
, Hs.
15. Jh.
):
ob ainer dem anderen zulüsemt in gever [...], was dem selbigen geschiecht mit slegen oder mit stoͤssen aus dem haus, des schol der wïrt und sein hausgesint unengolten sein gegen dem gericht.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;
Gille u. a., a. a. O.
96, 243
;
Gerhardt, Meister v. Prag
193, 18
;
Mayer, Folz. Meisterl. ;
Hipper, Urk. St. Ulrich
315, 16
;
Fischer, Eunuchus d. Terenz ;
Koller, Ref. Siegmunds .
3.
›Haushalt (als kleinste soziale Organisationsform im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit)‹;
vgl.  6, (
das
2.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1, (
das
),  1, ,  1,  1, , .

Belegblock:

Franck, Klagbr.
223, 29
(˹wohl
Nürnb.
˺
1529
):
Es sind in disem deinen weytberuͤmpten reich .lij. tausent pfarkirchen / es sey nun in yetlicher pfarr gleich nur .x. haußgesind / wann man es recht außrechnet / so ersteen fuͤnffmal hundert vnd .xx. tausent haußgesind / auß yedem haußgesind vnter disen haben .v. bettel oͤrden alle viertel iars ein yeder sein pfennig.
Ebd.
221, 37
.