heimerich,
der
;
vgl.
got.
haims
›Dorf, Flecken‹
(
Pfeifer
2000, 524
).
›Dorfvorsteher, Dorfrichter‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1, .

Belegblock:

Loersch, Weist. Boppard (
mosfrk.
,
1580
):
daß sie solches dem heimrichen oder gemeinde ansagen.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
35, 44
(
nobd.
,
1488
):
welcher der gemain ohn urlaub hinausgehet, hat ihn ein gemain zu bussen, als hoch sie will; auch ein iglicher heimerich hat einem zu erlauben und nicht mehr.
Ebd.
37, 6
:
wan unfridt wer und feindt kommen, das dorf zu verprennen oder schaden zu thun und kein heimerich inheimbs wer.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. ;
Dinklage, a. a. O.
38, 16
.