heimgerede,
das
;1.
›Dorfflur; Gesamteigentum einer Gemeinde an Ländereien‹; speziell wohl: ›gemeinsamer Gemeindebesitz, Besitz an Wäldern‹.Belegblock:
das sie in in ir heyngerede farn.
Wir wysen die marck vur ein recht haimgerede; wess sie zu rade worden und gebot mechten, fugete iz en nit, sie mochtens mynnern oder merern.
2.
›Dorfgericht (zur Ahndung kleinerer Vergehen)‹; wohl auch: ›Lokalbesprechung der Markgenossen einer besonderen Ortschaft‹ ().Bedeutungsverwandte:
vgl. , , , , , .