legat,
das
;
–/-en
, auch
-a
;
aus
lat.
lēgātum
›Vermächtnis‹
(
Pfeifer
2000, 779
).
›Vermächtnis, testamentarische Verfügung‹; mehrfach metonymisch: ›Gegenstand der Verfügung, erbrechtlich vermachtes Gut, Erbschaft‹; ›Erbschaftsgebühr‹.
Gehäuft Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
 123,  3,  6,
1
 1.
Syntagmen:
ein l. bezalen / mindern, an sich ziehen, jm. ein l. vermachen; etw. in den l. ordnen; die sonderen legata
.
Wortbildungen:
˹
legatar
,
legatarius
˺ ›Erbnehmer, Erbe‹ (dazu bdv.: ,
der
, 1),
legator
›Erblasser‹ (dazu bdv.: , ).

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
39, 13
(
Mainz
1509
):
Wo auch frauwe oder mann in jrem Testament [...] oder auch Jn̈ den Legaten ordene͂ woͤlle͂ sollen sie solchs nach vermoͤge der recht macht haben.
Ders., Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Legata die mit restitucion beladen sind / moͤgen nit gemindert werden. Vnd die obstende satzung hat nit allein statt / so erbguͤter anderßwahin gegeben werden / sonder ouch in den sondern legata vnd geschefften.
Pfeiffer-Belli, Murner im Glaubensk.
2, 28, 11
(
Luzern
1526
):
Erlos ist, der im ein legat, oder verlassene guͦt an sich züht, beraubet, vnd von welchem legatarien oder rechten erben das were, so sy doch mit ingedinge wore herren sint, die legaten hin nimpt, zuͦ straffen durch das gesatz Cornelia.
Rot
324
(
Augsb.
1571
):
Legata, Vermachte / verschaffne guͤter. [...] Legatarius, Erber / oder zum erben gemacht / der / dem ein erb gemacht oder geschafft ist. [...] Legator, Ein Erbmacher / der eim ein Erb schafft.
Rintelen, B. Walther
177, 10
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Wann einem Executor durch den Geschäftinger auferlegt wirdet, sondere Legata [...] zu bezahlen.
Ebd.
177, 14
:
so hat der Executor Macht, des verstorbnen Testators Güetter [...] den Legatarijs oder Geltern in zimblichen Werth in Abschlag irer Anforderungen volgen ze lassen.
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 125/6
;
Vgl. ferner s. v.  3.