nach|gericht
I
das
;
-s/-e
, auch
.
›Gerichtsverhandlung als Instanz‹ sowie als ›einzelne Sitzung, die zeitlich nach einer vorangehenden Verhandlung abgehalten wird‹;
zu  1, I, 4.
Bedeutungsverwandte:
, .
Syntagmen:
(das) n. begeren / zulassen / verkündigen / halten
;
das n
. [wann]
sein
;
am n. erscheinen
.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1551
):
Werde durch den schulthessen im jar sechs gericht gehalten, namlich die drei offen und drei after- oder nachgericht.
Mon. Boica, NF. (
nobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
3 egericht sind zu Swannt und 3 nachgericht: das 1 zu sant Michelstag. [...] einem iglichen zwelffer, der [...] zu dem egericht gehoͤrt, musz man sulche egerichte und nachgerichte verkuͤndigen.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
63, 27
;
Rwb (mit semantischen Differenzierungen).