nachrecht,
das
;–/auch
-recht
.›einer vorangehenden Gerichtsversammlung mit zweiwöchigem Abstand folgende weitere Sitzung‹; dazu metonymisch: ›Recht des Landrichters auf die Einberufung des Gerichtes‹ und damit verbunden: ›Recht auf die zugehörigen Einnahmen‹; ›dem Gerichtsdiener zustehende Gebühr für ein
nachrecht
‹; weitere semantische Differenzierungen und reichhaltige Belege im ; Syntagmen:
das n. bieten, das teiding ein n. haben, der nachrichter das n. besitzen
; jm
. [einen Betrag] zu n. verordnen
.Belegblock:
es sein in ainem ieden jahr drei landrecht oder ehehaft tätting und ain iedes hat ain nachrecht.
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Vgl. ferner s. v. (Konj.).