nachthirte,
der
.
›von dazu befugten Personen (z. B. dem
amptman
) bzw. Instanzen (z. B. dem
gericht
I, 4) bestellter, vereidigter, für die Nachthut des Viehs verantwortlicher Hirte‹;
zu
1
 1.
Schwäb.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
einen nachthirten dingen
;
dem nachthirten die pferde fürbringen
;
ein wolf unter den nachthirten kommen, j. unter den nachthirten austreiben, rosse unter den nachthirten schlagen
›[...] zur Hut übergeben‹.
Wortbildungen:
nachthirteneid
.

Belegblock:

Hauber, UB Heiligkr. (
schwäb.
,
1457
):
das die von Ruͤdlingen onbillichen verhuͤtten dem mayger, das er nit mer dann zway rosz under iren nachthierten schliege, wann er doch von alter her alle sine rosz und iren nachthierten geschlagen hab.
Baumann, Bauernkr. Oberschw. (
schwäb.
,
v. 1542
):
Er [wolf] kam ach unter den nachthirten zu Weyssenhoren, buß zway roß, wurten wietug und sturben.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 200, 29
(
schwäb.
,
1580
):
es soll kainer des nachts außtreiben, dan allein underm nachthierten, bei pen 1 fl.
Ebd.
510, 30
(
1570
):
Nachthüertenaid. [...] So es bei verleyhung der huottschaften gelegenheit hat, soll ime die huotschaftordnung, [...], vor volfierung seines aids auch vorgeleßen werden.
Ebd.
50, 2
;