pfarhold,
Belegblock:
Waß aber Unser Pfarrholden und andere Underthanen zu unsern Pfandtschaften und Camergüettern geherig anlangt, soll es bei weillandt Kaiser Fernandt […] Resolution und Mässigung nochmahlen verbleiben, nemblich daß solche Landtsfürstliche Underthanen über 12 Tag eines Jahrs zu robaten nit schuldig sein.