standgeld,
das
;
-s/–
.
›Standgeld, Miete, Abgabe bzw. Einnahme für einen Verkaufsstand auf dem Markt‹;
vgl.  2; (
die
4, zu (
das
4.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 12, ; vgl. ,  5, (
die
2,  2.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1603
):
Ein jeder, so der ends fail hat, [...], muß zween dn. standgelt geben.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1660
):
Standgelt. Einem schultheißen gehört auch alles standgelt von den frömbden und außeren krämeren, die außert den freien jahrmärkten wahren feilhabend.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 784, 19
(
schwäb.
,
1622
):
es solle menniglichen, so dieser herrschaft gefreyten jahrmargt besuecht [...], daß obgemelte stand-, meß-, und waggeld, deßgleichen auch den zoll, [...] geben.
Turmair (
Ingolst.
1519
):
das er [...] bemelte cronic [...] zu failem kauf fürlegen und unbeschwert ainicher meute, zölle, standgelt noch anderer anmutungen, [...], verkaufen mügen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
, Hs.
17. Jh.
):
Wie woll bei diser behietung gebreichig das auch ain stantgelt geraicht werden mueß.
Kollnig, Weist. Schriesh.
307, 24
;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Rennefahrt, Recht Laupen ;
Gehring, a. a. O.
3, 322, 23
;
596, 47
;
784, 12
;
Geier, Stadtr. Überl. .