statlich,
in 4 auch
2
stätlich,
Adj.;
in den etymologischen Wörterbüchern Zuordnung zu (
der
), so
Pfeifer
2000, 1347
und
Kluge/S.
2002, 877
, während im ff. und im
statlich
zu
stat
(
die
) gestellt wird.
Das ff. nimmt semantische Mischung an, was den hier vorgenommenen Bedeutungsansätzen am ehesten entspricht. Eine Trennung der Belege nach Schreibungen (
t
gegenüber
tt
) ist nicht möglich (vgl.
Frnhd. Gr. §  L
47
). – 1; 3, 10 am ehesten zu (
der
), 2 und 4 am ehesten zu (
die
), die anderen Ansätze sind aufgrund eigener semantischer Entwicklungen nicht sinnvoll einzuordnen.
1.
›über dem Erwartbaren, dem Normalmaß liegend, beträchtlich‹; im einzelnen je nach Bezugsgröße z. B. ›stattlich‹; ›prunkvoll; kostbar, wertvoll‹; ›kunstvoll (von rhetorischen Figuren)‹.
Syntagmen:
ein statliches
(›beträchtliche Summe‹)
sammeln
;
der statliche säbel, die statliche malzeit / paronomasie, das statliche alter / fest / gedächnis / horn / leibgedinge / vermögen
.

Belegblock:

Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn (
Wolfenb.
1594
):
Hastu biß an jtzo so ein stadtlich Alter erreichet.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
535, 912
(
Magdeb.
1608
):
Das mir [Hirsch] Gott aus besonder gnad / | So stathlich Hoͤrner geben hatt.
v. Keller, Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
18
):
so du bist bestanden schon | In deiner Disputation, | So wird ghalten ein stattlichs Fest.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1558
):
wie dann die zech und gemaind zuͤ dem aufbauten gegenwertigen kirchenturen [...] ain gar statlichs gesamlet.
Bauer u. a., Kunstk. Rud.
662
(
oobd.
,
1607
/
11
):
14 stattlicher oder mehrertheils kostlicher säbel, mit silber vergullt.
Holland, a. a. O. ;
Trunz, Meyfart. Rhet.
1, 332, 8
;
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. ;
Vgl. ferner s. v. .
2.
›angemessen, geziemend, ordentlich, den Verhältnissen entsprechend‹, jeweils mit dem Hintergrund von 1: ›über die Erwartung hinausgehend‹.
Syntagmen:
etw. s. annemen / leisten, jn. s. belonen, jn. / etw. s. unterhalten, s. mit jm. reden, jm. jn. s. entgegen schicken; der statliche beruf / rat, das statliche auskommen / ende, die statliche botschaft / ordnung / unterhaltung
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Appellare iustè. Recht redlich formlich stattlich fuͤglich geschicklich schleynig rechtschaffen rechtmessigklich ordenlich richtigklich schickerlich billichklich gebuͤrlich Appellieren.
Luther, WA (
1524
):
Also hat Moses einen stadlichen beruff.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
148, 27
(
osächs.
,
1549
):
das sie das stollort sollen statlichen forttreiben und aufn letten ausbrechen sollen.
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 10, 25
([
Augsb.
]
1548
):
das man im sein muͤhe / arbait und trewe / die er im thuͤ / auch statlich moͤchte belohnen.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
1, 95, 22
(
moobd.
,
1524
):
damit dardurch die anzall der Armen leut gemert, vnd dest statlicher vnnderhalten werden mugen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1642
):
damit daß vich desto statlicher sein nahrung haben kan.
Schade, Sat. u. Pasqu. ;
Baumann, Bauernkr. Rotenb. ;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
Vorarlb. Wb.
2, 1267
;
Vgl. ferner s. v.  3.
3.
›vornehm, in der Gesellschaftshierarchie hochstehend, adlig; angesehen, dem hohen Stande entsprechend (jeweils von Personen); herausgehoben, der hohen Stellung entsprechend (von Sachen)‹.
Bedeutungsverwandte:
 2,  3,  1,  4, (Adj.) 34, (Adj.) 12,  46,  5,  2,  1, , ; vgl. (Adj.) 6,
1
 12.
Syntagmen:
jn. s. empfangen, s. gekleidet sein, eine stat s. privilegieren; der statliche man / teufel / theologus, das statliche ampt / banket
;
der statliche vom adel
.

Belegblock:

Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Ansehnlich. Herrlich. Ansichtig. Mechtig. Scheinbar. Prechtig. Trefflich. Stattlich. Gewaltig. Eines grossen ansehens. Vermoͤglich. Groß vnd wolgeachtet.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
41, 9
(
Magdeb.
1608
):
weil Broͤseldieb [...] von dem Koͤnige vnnd seinen Hoffleuten stathlich empfangen [...] wird.
Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
wenn der Keyser ein stattlich Panket anrichtet.
Opitz. Poeterey
12, 10
(
Breslau
1624
):
Die nahmen der Heidnischen Goͤtter betreffendt / derer sich die stattlichsten Christlichen Poeten [...] jederzeit gebrauchet haben.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
so ein stattlicher Teuffel, als ich bin, soll mich billich schämen, in eines Schergen Leib länger zu wohnen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
so sie ainen aufrechten, statlichen und erfarnen man von der gemeind gewußt.
Ebd. (
1555
):
auch ist die stat Augsburg von ainem römischen kaiser und kunig auf den andern, [...], statlich privilegiert.
Ebd. (
1558
):
hat herr Johann Jacob Fugger seiner tochter, [...], ain statliche hochzeit gehalten.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Ein grober vngeschickter Mensch / dem ein stattlich ampt beuolhen / Ochs auff einem silbernen teller.
Opitz. a. a. O.
4, 25
;
Moscherosch. a. a. O. ;
Wyss, Luz. Ostersp.
3, 170, 19
;
Haszler, Kiechels Reisen ;
4.
›städtisch; nach Art einer Stadt; von der Stadt ausgehend; die Stadt betreffend; auf die Stadt ausgerichtet; zu der Stadt gehörend‹;
zu (
die
3.
Phraseme:
der statliche tod
›wegen Stadtverbotes so bezeichneter ,bürgerlicher Tod’‹.
Bedeutungsverwandte:
 1.
Gegensätze:
 3.
Syntagmen:
sich s. ernären
;
der statliche wirt, die statliche obrigkeit / ordnung / polizei / religion / zwietracht
.
Wortbildungen:
statlichkeit
.

Belegblock:

Apherdianus (
Köln
1575
):
Reipublicæ administratio, staͤdtlich regiment / stand.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1487
):
den statlichen wirten zu sagen, daz sie [...] einem burgermeister zu eröffen, ob ye zu zeiten von iren gesten [...] arckwonige ding fürgenomen würden.
Dasypodius (
Straßb.
1536
):
Ein statt [...] Statlich / burgerlich [...] Statlicheyt statt regiment.
Kottinger, Ruffs Adam (
Zürich
1550
):
wiewol ich bin ein buwrsmann gsyn; | vil lieber ich yetz stattlich bin.
Maaler (
Zürich
1561
):
Ein Stattlich vnd burgerlich laͤben / da einer saͤlten auff das land kompt.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
17. Jh.
):
da ein burgersman doßt mit todt abgeet, welcher in eur verwoltung des pfleggerichts Glanegg [...] gieter hat, und durch die stötlich obrigkeit den hinderlassnen pupiln gerhoben gesotzt und verordnet werden.
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
5.
›überzeugend, begründet, beweiskräftig‹.

Belegblock:

Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim.
235a, 2
(
Frankf./M.
1649
):
Hat also dieses / daß dieser vornehmer Theologus [...] mit stattlichen fundamenten erwiesen / daß man bey diesem Hexenwerck vorsichtig verfahren muͤsse.
Ebd.
419a, 36
:
Auß der beglaubten authoritet deß Teuffels / Ey wie so stattlich / solte dasselbig nicht ein vnfehlbare vnbetruͤgliche Gewißheit erzwingen?
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
117, 26
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Wiewohl zu recht statlich vorsehen, in was form und herligkeit ein rechtmeßige, bestendige clage furpracht sal werden.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1438
):
haben wir ewern botten ettlich tage hie bey uns verhalden [...] vmb daz wir euch deste statlicher und merrklicher westen zeschreiben.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. .
6.
›rechtskräftig, rechtsgültig‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1
 4.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
1601
):
die schutzung, so ihnen etwan vom Radt und gemeiner Stadt stahtlich mit brieffen und siegeln verschrieben.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1520
):
daß auch die von geschlechten der gantzen gemain statliche brief und sigil gegeben.
7.
›ernsthaft, inständig‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2,  2,  4, .

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1449
/
50
):
Auch ward in statlich bevolhen, daz sie den gensen und hünern nit solten nachlaufen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1553
):
haben [...] durch stattliche und ernstliche fürbitt allen muglichen vleiß angewandt.
8.
›wirkungsvoll, erfolgreich, konsequent‹.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  3, (Adj.) 15.
Syntagmen:
s. handeln, über etw. sitzen, auf etw. halten, e. S. s. nachsetzen, etw. s. ausfüren / fürkommen / verhindern / reformieren, in wirkung bringen; der statliche wiederstand
.

Belegblock:

Jörg, Salat. Reformationschr.
221, 14
(
halem.
,
1534
/
5
):
Waͤrend jr herren und obern des willens [...] samptt jnen von Zürch stattlich darüber zesitzen / anschleg / und fürsechung ztuͦn / damit [...].
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
auf mittel und wege zuͤ gedencken, dardurch kunftiger unrat zum statlichisten furkomen.
daß sie es statlich in würckung bringen und ausfueren mugen.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
waver man den sachen statlichen nachgesetzt.
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten
2, 33
(
m/soobd.
,
1461
):
dardurch so stattlich und verfengkchlich der widerstand zu gemainem nutz und befriedung unser und unser land und leut verhindert wurde.
Vgl. ferner s. v.  3.
9.
›genau‹.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1444
):
als nu der rat sollich ir antwurt vernam, ward wider zu in geben und in gar statlich ertzelt, wie die von Streitperg besloßt und gefründt leut wern.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1555
):
das statlich wissen, daß in solicher bezicht, [...], gewalt und unrecht mir, irem treuen burger, beschehen.
10.
möglicherweise ›obrigkeitlich, staatlich, politisch‹; Belege aber nur unsicher interpretierbar.

Belegblock:

Luther, WA (
1544
):
Ein burger, magdt, knecht, wens schon nit wil thun aus statlichem und heußlichem zwang, so ist der hencker da.
Haas u. a., Erasmus/Jud. Klag
3, 9
(
Zürich
1521
):
Was burgerlicher vñ staͤttlicher ordnung / was gmeiner früntschafft vñ einhellikeit die omeysen vnnd ouch die bynlin haben.
Hohmann, H. v. Langenstein. Untersch.
85, 54
(
moobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
in den chu̇nsten, da nicht ist merchung der ding nach gu̇ten sitten oder fruchtparung der statleichen gewȯnhait
[für:
finis politici
].