stokrecht,
das
.
1.
›Gebühr für das Einschlagrecht von Holz (für z. B. Köhlerei, Salzsieden, Bauzwecke)‹; wohl auch: ›Strafe für das unberechtigte Fällen von Bäumen‹;
vgl.  18, zu (
das
8.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1469
):
so sullen sie uns von eime iklichen wagen kolen zu stockrecht geben einen Colntzen wispenig.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
, Hs.
16.
/
17. Jh.
):
ainen vorsprecher der ganzen gemain, derselb soll anzaigen und rugen benentlich stockrecht, stüften und steren.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
17. Jh.
):
Darin [schwarzwäld] haben die herrn von Kall stockrecht zum salzsieden.
in denselben dreien pächen öffnet man daz stockrecht unsern genedigen herrn.
Siegel u. a., a. a. O. ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. .
Vgl. ferner s. v. (Adv.) 1,  3.
2.
s.  9b.