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stollen,
V.;
Anschluß an nhd.
stollen
(zu
stolle
; so ) und
mnl.
stollen
›conglobari‹
() semantisch zwar möglich, aber problematisch.
›etw. (z. B. das Recht) behindern, aufhalten; etw. (eine Tätigkeit) einstellen; nachlassen, zurückgehen (z. B. von einer Seuche)‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  6.

Belegblock:

Redlich, Jül.-Berg. Kirchenp.
1, 298, 47
(
rib.
,
1536
):
darus inferiren die clerisei, das si ehe mit recht sulten gewerden (?), wie duck m. g. h. mit inen gehandelt, das si das recht sulten stollen.
Buch Weinsb. (
rib.
,
um 1560
):
wart [...] der neu torn ein stuck wechs uffgebaut und widder geltzmangel gestolt.
A. 1545 stolden der bischof Herman van Coln eins- und die cleresei anderteils mit den pleiten, die sei gegen ein stat Coln forten.
Ebd. (
1569
):
Aber ist doch der kreich damit nit gestolt, dan die Condeischen haben sich erholt.
Ebd. (
rib.
,
1576
):
es bestonde sich eiz mit dem sterben etwas zu stollen.