teidingsherre,
der
;
–/-n
.
›Schiedsmann‹, vgl.  7, zu  7.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Knape, Messerschmidt. Bris.
27, 60
(
Frankf./M.
1559
):
daselbst hat man [...] zwischen den partheyen gehandelt / so viel vnd so lang / biß beyde streitige herrschafftē [...] alle fuͤrgschlagne mittel [...] bewilligten / vnd die handlung also den thaͤdigs Herren vnd Fuͤrsten / gutwillig vbergeben.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 412, 46
(
schwäb.
,
1520
):
Es söllen auch sonst all ander der armleut verschreybungen und urfechtbrief [...] uns den tädingsherren zu handen gestellt [...] werden.