beibringen,
(md. auch:)
beibrengen,
V.,
unr.
1.
›etw. herbeibringen, herbeitragen; jm. etw. zustecken; etw. (z. B. Segel) aufziehen, hissen‹.

Belegblock:

Lappenberg, Fleming. Ged. (
1636
):
Greift frisch die Remen an, bringt alle Segel bei!
Rosenthal. Bedencken
28, 28
 (
Köln
1653
):
haltet dem Herrn ewerm Gott / alle die jhr vmb jhn her Gaaben beybringet.
Rot
286
(
Augsb.
1571
):
Adducirn, bey bringen / zufuͤren / herfür bringen.
Henisch  (
Augsb.
1616
):
Beibringen / Herzu bringen […]. Beibracht Gelt. […]. Beibringen / zustecken. Einem ein Wehr heimlich beibringen.
2.
›etw. vorlegen‹; im einzelnen: ›jn. zitieren, etw. vortragen, vorbringen‹; offen zu 3.
Bedeutungsverwandte:
 3, .
Syntagmen:
etw
. (z. B.
formalia, lere worte, einrede / meinung / schrift, unerbares
)
b., etw. mündlich / schriftlich b
.

Belegblock:

Rosenthal. Bedencken
13, 16
 (
Köln
1653
):
die Schrifft welche Augustinus beybringt / sey nit zu verstehen wie Augustinus will.
Köbler, Ref. Wormbs
71, 18
(
Worms
1499
):
soll auch der appellatus […] formalia der appellacion zu gründung der Jurisdiction […] bybringẽ.
Ders., Ref. Franckenfort 
24, 9
(
Mainz
1509
):
Dann so die Posiciones durch den antwurter bekant werden / ist alßdañ dem Cleger on not die bey zubrengen.
Heidegger. Mythoscopia 
8, 12
(
Zürich
1698
):
Es wurde […] unserm Zweck sehr sauͤmlich fallen / wann alles beygebracht werden muͤste / was dißfahl ab Mechanischen Kuͤnsten geklaget worden.
Köbler, Ref. Franckenfort 
21, 5
;
Preuss. Wb. (Z)
1, 487
;
Vgl. ferner s. v. .
3.
›etw. als wahr nachweisen, etw. beweisen‹.
Bedeutungsverwandte:
 1,  12, (V.) 2,  12,
1
 1,  2,  1.
Gegensätze:
 12.
Syntagmen:
den irtum / wandel, die gerechtigkeit / klage / notwer / schmach / ursache / verdächtlichkeit, die verdienste e. P. b., b., das […], etw. durch scribenten, durch beweis / urkunde, mit gesundem verstand der geschrift, mit rechten, mit einer beweisung, im rechten b., etw. mit dreien
[drei Zeugen]
b
.;
ein urteil auf b
. (subst.)
fürtragen
;
genugsames b
.

Belegblock:

Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1396
):
dat ich noch wale wijsen ind bibrengen woulde mit drin of mit vieren.
Dat nuwe Boych (
rib.
,
1396
):
want he dat vur deme Rade na der hant nyet bybrengen noch bewijsen en kunde.
Rosenthal. Bedencken
43, 23
(
Köln
1653
):
er glaube was jhm entweder durch Canonische Scribenten / oder glaublichen Beweiß wirdt beybracht.
Köbler, Ref. Wormbs
137, 3
 (
Worms
1499
):
Wo auch ein vrteil vngewisse die nit vff Briefe oder Instrument vnd bybringen im gerichtshandel fürgetragen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck 
161, 21
(
thür.
,
1474
):
Jacuff Knoche […] butit solliche notwere byzcubrengen so hoch, als ym rechtis erkant wert.
Luther. Hl. Schrifft.
Apg. 24, 13
 (
Wittenb.
1545
):
Auch haben sie mich nicht funden im Tempel mit jemand reden / oder eine Auffrhur machen im Volck / […]. Sie können mir auch nicht beybringen / des sie mich verklagen.
Göz. Leichabd. (
Jena
1664
):
obberuͤhrten Zweifels eine und andere Ursach beizubringen.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1462
):
die wile uf die clage dhein gnůgsam bibringen vor úns in dem rechten bescheen.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Welcher sin verdechtlicheit nit bybringt.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Ich kan es beibringen vnd darthun.
Meisen u. a., J. Eck 
60, 21
(
Ingolst.
1527
):
bin ich urbittig, sein irthumb […] beyzůbringen vor den […] steenden des punts.
Turmair  (
moobd.
,
1522
/
33
):
kunt der cleger die clag mit wârhait nit beibringen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Welcher ainem an seinen eren schilt und verleimbt und nicht beibringen oder beweisen kan.
Grosch u. a., a. a. O.
144, 2
;
214, 25
;
310, 12
;
318, 25
;
v. Birken. Erzh. Österreich ;
Merk, a. a. O. ; ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 487
;
Öst. Wb.
3, 969
.
4.
›jm. etw. konkret, körperlich einflößen, jm. etw. zufügen; jm. etw. aufdringen, aufschwatzen, auferlegen‹; nur vereinzelt von positiv Bewertetem, dann: ›jm. etw. angedeihen lassen‹.

Belegblock:

Boon, St. Prätorius
42, 1
 (
Ülzen
1579
):
das man nur den segen Gottes / vnd gute Wahr selbs nicht offt verfelschte […] / vnd sie hernach durch list […] guten Freunden beybrechte.
Chron. Köln (
rib.
,
1499
):
mencherley kunsten dye eynem vernoemden vnd verstendigen Burger ere vnd zierheyt bybryngen.
Anderson u. a., Flugschrr.
11, 4, 32
 ([
Leipzig
1521
]):
das du den holtz weg hinauß gehen / vnns Teutschen die lang vordampte ketzerey Joannis Hussen / ouch gern beybringen / vnd eyn alt erloschẽ fewr widerũb auß der aschen außtrechen woltest.
Mathesius, Passionale (
Leipzig
1587
):
das vns der Sathan […] solche grewliche tieffe wunden vnnd scheden vnserm gemuͤthe vnnd leibe / geschlagen vnd beygebracht hat.
Opitz. Poeterey
40, 20
(
Breslau
1624
):
wilt du vnns gifft beybringen.
Mayer, Folz. Meisterl.  (
nobd.
,
v. 1496
):
Der das gespey | Der libkosung | Und spotters zung | Ym so lest pringen pey.
Dietz, Wb. Luther ;
Preuss. Wb. (Z)
1, 487
.
5.
›(jn.) etw. lehren‹.

Belegblock:

Chron. Köln (
rib.
,
1499
):
wat nutzlicheyt die bekentnisse der historien bybringet.
Göz. Leichabd.  (
Jena
1664
):
die selzame Gabe / seine Wissenschafft andern anmuhtig und ohne Verdruß bei zubringen und mitzutheilen.
Heidegger. Mythoscopia 
71, 13
(
Zürich
1698
):
an statt Wissenschafft beyzubringen scharren sie etwas zusamen / das schlimmer ist als jede Ohnwissenheit.
Heidegger. a. a. O. 
76, 20
;