beibringung,
beibrengung
(letzteres nur md.),
die
.
›Vorlage, Offenlegung von Beweisen, Begründungen vor Gericht‹;
vgl.  23.
Bedeutungsverwandte:
, .

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort 
24, 1
(
Mainz
1509
):
Es sollen auch solche positiones in allen enden des kriegs / da bybrengunge zuthůn not ist / zůgelassen werdẽ.
Ebd.
34, 15
:
Etlicher eydt ist der gestalt / Wirt nit jn gebrech der bybrengunge die selb zuerfollẽ / sund’ die selb bybrengunge von newem zuthůn.
Rot
287
(
Augsb.
1571
):
Adiunction, zufuͤgung / beybringung.
Köbler, a. a. O.
98, 15
;