berechtigen,
V.
1.
›jn. vor Gericht ziehen, rechtlich belangen, verklagen; jn. aburteilen‹.Syntagmen:
jn
. (z. B. den antworter / schuldner / täufer
) b
., js. unschuld b
.; jn. um etw
. (z. B. um den diebstal
) b
.Belegblock:
solichen schadbarn man sol [...] der zentgebuttel berechtigen.
daz üch der bestimpt tag ze kurz sin bedunkt, sy ze berechtigen.
Ebd.
102, 26
: darumb er dan zů Lutzern in reͣcht gstanden und von minen herren bereͣchtiget ist.
und der klager nit schuldig wesen soͤlle, den antwurter in sinen gerichten zu sůchen oder ze berechtigen.
Tobler, Schilling. Bern. Chron. ;
Jörg, Salat. Reformationschr.
264, 8
; Rennefahrt, Recht Laupen ;
Haltaus
135
.2.
›über etw. gerichtlich verhandeln; etw. vor Gericht geltend machen, zur Anklage, gerichtlichen Entscheidung bringen, etw. rechtlich austragen; prozessieren‹.Syntagmen:
den erbfal / frevel / span / totschlag, die frönung / irrung / sache
(mehrfach), das gut / lehen b., etw. für einen mord b
.; vor dem gericht b
.; etw. ane b
. (subst.) angreifen
.Belegblock:
die [hoffgütter] söllen vor der lehenhand und dem hofampt berechtiget und gerechtvertget werden.
mögen die Herren von Bern
[...] unser aller gůt [...] aͧn alles berechtigen oder wyter vertigung angriffen. dz der fräffel billich an den enden, da er beschächen ist, fürgenomen vnd berechtiget werd.
3.
›jn. mit einem Recht ausstatten‹.Wortbildungen:
berechtigung
Belegblock:
aber jemanden seines gefallens wie bishero in vermeintlicher berechtigung geschehen, nicht das geringste zue hawen gestattet.