berechtigen,
V.
1.
›jn. vor Gericht ziehen, rechtlich belangen, verklagen; jn. aburteilen‹.
Bedeutungsverwandte:
 3,  1, , .
Gegensätze:
 5,  2.
Syntagmen:
jn
. (z. B.
den antworter / schuldner / täufer
)
b
.,
js. unschuld b
.;
jn. um etw
. (z. B.
um den diebstal
)
b
.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
295, 12
(
rhfrk.
,
1430
):
solichen schadbarn man sol [...] der zentgebuttel berechtigen.
Gagliardi, Dok. Waldmann
2, 56, 22
(
halem.
,
1489
):
daz üch der bestimpt tag ze kurz sin bedunkt, sy ze berechtigen.
Ebd.
102, 26
:
darumb er dan zů Lutzern in reͣcht gstanden und von minen herren bereͣchtiget ist.
UB Zug
1260, 29
(
halem.
,
1480
):
und der klager nit schuldig wesen soͤlle, den antwurter in sinen gerichten zu sůchen oder ze berechtigen.
Tobler, Schilling. Bern. Chron. ;
Jörg, Salat. Reformationschr.
264, 8
;
V. Anshelm. Berner Chron. ;
5, 253, 28
;
Rennefahrt, Recht Laupen ;
Haltaus
135
.
2.
›über etw. gerichtlich verhandeln; etw. vor Gericht geltend machen, zur Anklage, gerichtlichen Entscheidung bringen, etw. rechtlich austragen; prozessieren‹.
Bedeutungsverwandte:
 2,  11,  1.
Syntagmen:
den erbfal / frevel / span / totschlag, die frönung / irrung / sache
(mehrfach),
das gut / lehen b., etw. für einen mord b
.;
vor dem gericht b
.;
etw. ane b
. (subst.)
angreifen
.
Wortbildungen
berechtigung
1 (dazu bdv.: I, 5; a. 1679).

Belegblock:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1456
):
die [hoffgütter] söllen vor der lehenhand und dem hofampt berechtiget und gerechtvertget werden.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1484
):
mögen die Herren von Bern
[...] unser aller gůt [...] aͧn alles berechtigen oder wyter vertigung angriffen.
und daͧselbs ir sachen mit großem kosten [...] berechtigen.
Edlib. Chron. (
ohalem.
,
um 1500
):
dz der fräffel billich an den enden, da er beschächen ist, fürgenomen vnd berechtiget werd.
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Welti, Urk. Rheinfelden
327, 5
;
Wopfner, Bauernkr. Tirol
517, 26
;
Haltaus
135
.
Vgl. ferner s. v.  7.
3.
›jn. mit einem Recht ausstatten‹.
Wortbildungen:
berechtigung
2.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
70, 22
(
rhfrk.
,
1684
):
aber jemanden seines gefallens wie bishero in vermeintlicher berechtigung geschehen, nicht das geringste zue hawen gestattet.
Grimm, Weisth. (
soobd.
,
1566
):
do einer ein baum, [...], in seinem gut stehen hat und seinem nachparn uberhang gibt, ist der, so der stam ist, zum ersten die frucht zu brechen berechtiget.