besprachen,
V.;
vgl. das Bedeutungsfeld von .1.
›sich mit jm. beraten, unterreden, besprechen; etw. besprechen‹.Wortbildungen:
besprach
besprachung
Belegblock:
czogen sich ritter, knechte [...] uff eynen ort, eynen kurczen besprach daruff zu nemen.
Rahtschlagen. Sich berahten. Besinnen. Mit einander besprachen.
der bräwtigamm [...] bath umb verzeyhung, [...], er wölte sich mit seinem beystandt unterreden unnd besprachen.
do haben sy sich besprocht vnd haben geczewget durch eynen month.
het kunig Karl zu Speyr ein grosse besprachung mit den reichsteten in Swaben.
Communication, mittheylung / besprachung / vnterredung.
damit er nit mercken solt / das ich mich mit dir seinethalben bespracht hette.
Jch will mich mit meiner Schwester (besprachen).
2.
›jn. ansprechen, zur Rede stellen; jn. befragen, um Auskunft bitten‹.Belegblock:
Er ward vom marschalck, warumb er solchen můtwillen begieng, bespracht.
der kaiser ward des mans traurigkeit merken und besprachet in also: ,getrewer, lieber.‘
ich hab ir drey [pawrn] in diser stund bespracht.
Disputation. Gesprech oder besprachung von widerwertiger meynung. Disputatz.
Rintelen, B. Walther 37*,
17
; 3.
›jn. gerichtlich ansprechen, verklagen‹.4.
›jn. verhören‹.Phraseme:
jn. gütlich, in der güte / peinlich besprachen
›jn. ohne / unter Anwendung der Folter verhören‹.Wortbildungen:
besprache
besprachung
Belegblock:
Gilg walter sagt außvf Peinliche besPrachung.
Vrgichten Guetlicher Und Peinlicher Besprachung von 75. Jhar An / Erfolgt.
Ist der Jorg gerbhartt ander Weitt In der güth bespracht Worden.
bitt bedenck Zeitt [...] beschloßen vf (heut) Wieder besprachen guttlich vnd Beinlich.
sol derselbig [...] mit bedrohung der marter bespracht werden, ob er der beschuldigten missetat bekentlich sey.
Nach dem löst man sie von dem pfal | Und bespracht sie aber einmal.
das die obrigkeit [...] diejenige, so inen [verdächtige personen] haimblicher weis underschlaipf geben, [...], umbständlich, ernstlich mit betroung der scherpfe bsprach, [...] auf die kuppler und kupplerin aufmerken.
soll er in verhaft genomen, ires frävels ernstlich bsprocht und einem lobl. hofgericht berichtet werden.
damit dieselb frembde persohn bespracht und befragt werde waß ihr thun und wessen sei.