chorgericht,
das
.
›(im Chor der Kirche gehaltenes) geistliches Gericht, besonders für Ehesachen‹;
zu  4.
Vielfach Rechts- und Wirtschaftstexte.
Zur Sache:
LThK
2, 1083
.
Syntagmen:
ein ch. anrichten; dem ch. zustehen, etw. klagen / anzeigen; jn. an das ch. fordern, ein urteil am ch. fällen, etw. am ch. austragen / fertigen, jn. am ch. gewinnen, jn. auf das ch. laden / zitieren, jn. für das ch. bescheiden, etw. für das ch. eröfnen, für das ch. kommen, etw. vom ch. tragen; ch. des bischofs; ersames / verordnetes / versammeltes ch.; verordnung des ch.; richter vom ch.
Wortbildungen:
chorgerichtlich
.

Belegblock:

Lichtenstein, Lindener. Rastb.
96
(o. O.
1558
):
Ein junger gesell kam mit einer guͦten diernen für das chorgericht.
Fastnachtsp. (
nobd.
n. 1450
):
Hie hebt sich an ain verclagung vor dem officiall genant das korgericht.
Sachs (
Nürnb.
1557
):
Die ist her von dem chorgricht kommen, | Hat brief und sigel mit ir gnommen, | Hat dich gwonnen am chorgericht | Du must zu ir, und anderst nicht.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1529
):
Was aber geistlich sachen [...] beruͦrt, das sol nienan anderst dann zuͦ Bern an dem chorgericht gevertiget und ußtragen werden.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1613
):
was aber für sachen und übertrettungen sind, die dem chorgricht zuͦ reformieren und zestraffen zuͦstand.
Ders., Wirtsch. Bern (
halem.
,
1656
):
also daß, so der eine oder andere darüber im fähler funden wurde, derselbige nit allein cohrgrichtlich gestrafft.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1453
):
sol über der unser keinen vom korgericht brief herab tragen noch durch iemands schaffen zu geschehen, es sei dann über elich oder gaistlich sach.
Goldammer, Paracelsus. B. d. Erk.
32, 23
;
Roder, Hugs Vill. Chron. ;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ;
ders., Statut. Saanen ; ;
Boner, Urk. Aarburg
213, 9
;
Müller, a. a. O. ;
Vgl. ferner s. v.  3,  1,  1.