einwoner,
der
;
–/-Ø
; auch + Uml.;
vgl. auch .
1.
›Einwohner, Bewohner, Bürger eines Ortes, Landes usw. (auch von Größen, die als Raum gedacht werden)‹; speziell: ›Einheimischer‹;
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
3, 1747
.
Bedeutungsverwandte:
,
1
 2, , .
Gegensätze:
 1, .
Syntagmen:
die einwoner erschrecken, das land
(Subj.)
die einwoner ausspeien
;
der e
. (Subj.)
etw. zalen, die einwoner etw. anschauen / hören / verspüren, mangel haben
;
den einwonern etw. verleihen
;
j. auf die einwoner herabsehen
;
die einwoner der erde / stat / welt, des amptes / himmels / landes
;
die geistlichen einwoner
.
Wortbildungen:
einwonerin
,
einwonerordnung
.

Belegblock:

Luther. Hl. Schrifft.
3. Mose 18, 25
(
Wittenb.
1545
):
ich wil jre [Heiden] missethat an jnen heimsuchen / das das Land seine Einwoner
[Hs. W, 15. Jh.:
entweler
]
ausspeie.
Ebd.
Jes. 12, 6
:
Jauchtze vnd rhüme du Einwonerin zu Zion / Denn der Heilige Jsraels ist gros bey dir.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
583, 2437
(
Magdeb.
1608
):
DEnn als ehemals die Teutschen Wallen / | Jn Jtaliam eingefallen / | Die einwohner also erschreckt / | Das sich jeder fuͤr jhn versteckt.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Köln
1582
):
Siht er [Got] herab, wie ihm gefelt, | Auff die einwoͤner aller welt.
Ralegh. America (
Frankf.
1599
):
damit wir den Ort mochten erlangen / welchen die Hispanier Puncto de los Espannoles, vnd die Eynwohner Conquorabia nennen.
Österley, Kirchhof. Wendunmuth (
Frankf.
1603
):
Um guter ordnung [...] willen nam die stadt mercklich an mannen, aber nicht so viel zu an frawen, also daß die einwohner an weibern mangel und gebrechen hetten.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1536
):
haben wir [...] allen einwonern und auslendern [...] diese hiernochgeschriebene begnadung und freiheit zu bergwergsgerechtigkeit vorliehen.
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
weder vor⸗her noch hernach
[einer Sonnenfinsternis]
einiger defect an der Sonnen von der Erden Ein⸗wohnern moͤgen verspuͤret werden.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 85, 8
(
schwäb.
,
1588
):
Einwohnerordnung mit vihe halten.
Ebd.
30, 25
;
743, 30
;
Doubek u. a., Schöffenb. Krzemienica
728
;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
5, 11
;
Vgl. ferner s. v. ,  2,  7.
2.
›Bewohner, Ansässiger eines Ortes, der das Bürgerrecht nicht besitzt‹;
Bedeutungsverwandte:
 3.
Gegensätze:
1
 2.

Belegblock:

Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1495
):
dieselb freiheit allein burger und burgerinnen zu Villingen und keinen beisessen noch einwoner daselbs in sunder bestimpte.