gefechthandlung,
die
.
›Kampf, Streit‹;

Belegblock:

Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1695
):
Welcher bei solcher gefechthandlung were und daßselbig angeregter massen und zum lengsten innerhalb 12 stunden nicht anzaigte, der soll aber so vil als der thäter zue geben schuldig sein.