gesplis,
›geringste zulässige Größe eines Hofgutes, wie sie bei Tausch und Erbfall durch das Urteil der Höfer bestimmt wird‹.
Belegblock:
Loersch, Weist. Boppard
(
mosfrk.
,
1598
, Hs.
18. Jh.
):
weißen sie, daß ein mindst gespliß sich mehren und minderen soll nach verkaudens oder versterbens.