handtreue,
die
.
›Handgelöbnis, mit Handschlag vollzogene Versicherung‹; als Metonymie: ›Hand-, Haftgeld zur Absicherung von Verträgen‹;
zu  3.
Syntagmen:
jm. die h. geben, die h. von jm. nemen; etw. mit h. halten, jm. etw. mit h. angeloben / verheissen / zusagen; die falsche h.

Belegblock:

Vizkelety, Spangenberg. Glücksw.
788
(
Nürnb.
1613
):
so last uns hie auffs new | Einander geben die Handtrew.
Kollnig, Weist. Schriesh.
68, 34
(
rhfrk.
,
1662
):
müssen die hirten [...] die ordnung ablesen, dem centgrafen mit handtrew an aids statt angeloben ihres verhaltens wegen auf der allmend.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
38, 34
(
nobd.
,
1488
):
Das dan als obgemelter sich Steffan Bader bewilth und angenomen mit handthrewen fur sich, seine erben [...] stet zu halten.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Darschlagen / mit handtrew zusagen vnnd verheissen / consentire, concordare.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 279, 7
;
Bad. Wb.
2, 551
;