nachsteuer,
die
;-Ø/–
.›Gebühr, Abgabe, die ein aus einem Rechtsraum (meist: aus einer Reichs- oder Herrenstadt) Abziehender an die für ihn zuständige Herrschaft zu entrichten hatte‹; die Höhe der
nachsteuer
lag üblicherweise bei einem Zehntel der veranschlagten Vermögenswerte bzw. beim Dreifachen der Vermögenssteuer; im einzelnen gab es Sonderbestimmungen über die Höhe der nachsteuer
, die Weite bzw. Enge der Erfassungsgrundlage (z. B. bezüglich Erbanfällen, Heiratgut, Schenkungen u. ä.; s. dazu f.; ); Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
die n. begeren / erfordern / bezalen / erlegen / geben / (ein)nemen / reichen
; die n
. (Subj.) ab / tot sein sollen
; den zehenten phennig zu n. entrichten
; die n. von der habe, vom gut
; die alte / grosse / kleine / unerleidliche n
.; die ermilterung der n
.Belegblock:
wolte aber jemands sein burgrecht [...] aufschweren, [...], so soll ain jeder von allem seinem ligenden und vahrenden haab und guet, [...], den abzug oder nachsteur inhalt gemainer stat habenden freihaiten nach begeren.
wer sin burgkrecht uff git, daz er dann dri nachsturen mit solichem uffgen geben sol.
Welcher auser diesem flecken under frembde herrschaften ziehen will, [...], die sollen zue abzug und nachsteuer von allem ihrem beseßenen oder ererbten gueth der herrschaft den zehnten pfennig zue entrichten [...] verbunden sein.
Patrimonium [...] die nachsteur so man von einem verstorbnen Burger inn etlichen Stetten vnnd Merckten / pflegt zunemen. Der Todtfall.