tagsatzung,
die
.
– Rechtstexte, auch Chroniken.
1.
›Festsetzung einer Frist oder eines Termins, besonders für eine öffentliche Versammlung‹;
zu  11.
Bedeutungsverwandte:
 14,  1, .
Syntagmen:
eine t. begeren / tun / verkünden / vornemen
;
die t.
(Subj.)
beschehen / sich verziehen
;
die öffentliche / schriftliche t
.

Belegblock:

Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
dy selben vier sollen angelegene stete jn doringen, dar noch jnnen vierczeen tagen tage satczunge thon unnd sich beflissigen, dy irrunge fruntlich by zu legen.
Köbler, Ref. Nürnberg
191, 19
(
Nürnb.
1484
):
so dann die appelierend parthey der selben Jrer appellacion Jn Jars frist nach Jrer einlegung mit tagsatzung des obern Richters nit nachkompt.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1491
):
Verzug sich aber solich tagsatzung und rechtvertigung lenger, also das es in zweien monaten den nechsten nit geendet noch usgetragen wurde.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 22, 27
(
schwäb.
,
1574
):
Und zuo demselben soll ein offentliche tagsazung und gemaine verkündigung in gebüerender form gemacht werden.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. ;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Luginbühl, Brennwalds Schweizer Chron.
1, 207, 7
;
Mell u. a., Steir. Taid. ;
2.
›(öffentliche) Versammlung oder Verhandlung‹; speziell: ›Landtag; Reichstag‹;
zu  9.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , ,  3.
Syntagmen:
der t. antwort geben
;
zur t. kommen, auf der t. erscheinen
;
die keiserliche t
.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
E. 15. Jh.
):
Item 1487 des 26. tags im apriln kam der pfaltzgraf her zur kaiserlichen tagsatzung mit 260 pferden wolgerüst und rait am 11.tag wider von hinn.
Hauber, UB Heiligkr. (
schwäb.
,
1491
):
Nach soͤlichem die aͤptissin uff unser tagsatzung nemlich uff huͥt datum ditz briefs zuͦ Hailigercruͥtzstall in dem gotzhus vor uns erschinen.
Rennefahrt, Recht Laupen ;
Adomatis u. a., J. Murer. Hest.
757
.