commissar,
der
;
–/-ien
; auch lat. Flexion;
aus
lat.
commissarius
›mit einem Auftrag versehene Person‹
(
Niermeyer
2002, 1, 255
).
›von einer befugten Person oder Instanz mit einem Befehl, einer Aufgabe beauftragte Person, Bevollmächtigter‹;
Syntagmen:
einen c. befelen / bestetigen / erneuern / erwälen / setzen / verordnen; c. vom kriegsvolk, von der proviant; deputierter / erkiester / falscher / keiserlicher / königlicher / verordneter / verständiger c.
Wortbildungen:
commissarschulden
.

Belegblock:

Rosenthal. Bedencken
39, 23
(
Köln
1653
):
Seind die jenigen falsche Commissarien / Bottschaffter / Verwalter / die [...] keine Sendung noch Bottmaͤssigkeit haben.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1618
):
Die römische keiserliche majestät [...] haben [...] vorbringen lassen, was deroselben verordneter commisarius, rat und keiserlicher procurator fiscal [...] referiret.
Koeniger, Sendgerichte (
mosfrk.
,
16. Jh.
):
abe einer wurde geröcht und derselbig [...] nit gehorsam sein wurde, sall ein commissarius durch ein mandat und ban zwingen.
König-Beyer, Reichenb. Stadtb.
23, 10
(
nböhm.
,
1552
):
haben die edlen gestrengen ernvesten hern [...] röhmischer köhniglicher Majestät hern rethe vnd comissisarien disen hie nachgeschriben vertrage in vnser stadtbuch zu schreiben beuolen.
Schnurrer, Urk. Dinkelsb.
4, 807
(
nobd.
,
1442
):
Von desselbigen bischofs corrichtern, die pfrond gentzlich zu confirmirn durch die commissariis darin verleypt.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
sein maynung were, man sollt den kaiserlichen commissarien waiß wie tun, inen die köpf abschlagen.
Müller, Handel Paumgartner
50, 33
(
schwäb.
,
1547
):
Da verordnet der Kaiser Commissarien zu rechtlicher handlung und leget aber ain scharf spitzig klag vor denselben kaiserlichen Commissarien in Recht ein.
Ebd.
161, 35
(
1525
):
er solle dem Hans Paumgartner [...] teils des erst überkommenen Commissaryschulden [...] bezalen.
Diehl, Dreytw. Essl. Chron. (
schwäb.
,
1548
):
Da man zalltt 1548 da ist ein welscher her eingeryttenn und sich aussgettann vyr ein kommyssary.
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
156, 32
(
moobd.
,
1493
):
damit nit noth werde, die sachen von new aufzuheben und andern commissarien zu bevelhen.
Brinkmann, a. a. O. ;
Schnurrer, a. a. O.
4, 359
;
Kohler u. a., Bamb. Halsger. ;
Wopfner, Bauernkr. Tirol
121, 4
;
Rot
296
;
Vgl. ferner s. v.  15,  3,  1.