kaufman,
der
;
-s, -nes/kaufmänner
oder (meist)
kaufleute
.
›Kaufmann, Person, die gewerbsmäßig Waren kauft und verkauft‹;
zu  1,
1
 1.
Gehäuft Rechts- und wirtschaftstexte sowie Texte religiösen Inhalts.
Syntagmen:
einen k. abschlagen / aufhalten / austreiben / beherbergen / bekommen / berauben / beschädigen / beschirmen / betriegen / troknen
(›prügeln‹)
/ vermanen, abwendig machen; einem k. etw. bezalen / geben / nemen / verkaufen / verschweigen, freies geleit geben, das pferd warten; den namen eines k. verlieren
(›das Recht, als Kaufmann zu wirken, verlieren‹);
sich für einen k. schreiben
(›sich als Kaufmann ausgeben‹),
etw. von einem k. empfangen; alter / ausländischer / behender / betriegender / deutscher / englischer / fremder / gemeiner / glaubhaftiger / niederländischer / reicher / schalkhafter / tauglicher / unweiser / vornemer / werbender k.; herre / rechnung / recht / schar / strasse der kaufleute
.
Wortbildungen:
kaufmännin
,
kaufmännisch
(15/16. Jh.),
kaufmansampt
(a. 1567),
kaufmansbrief
,
kaufmansbulge
›Satteltasche eines Händlers‹,
kaufmansdiener
,
kaufmanseid
(15. Jh.),
kaufmansvieh
,
kaufmansgebrauch
(seit 1524),
kaufmansgeld
(a. 1613),
kaufmansgerechtigkeit
(a. 1557),
kaufmansgesellschaft
(seit 1518),
kaufmansgewerbe
,
kaufmansgewicht
(a. 1590),
kaufmansglaube
(a. 1429),
kaufmansgulden
,
kaufmansgülte
,
kaufmanshabe
,
kaufmanshandel
(seit 1522),
kaufmanshandlung
,
kaufmanshantierung
(a. 1546),
kaufmansknecht
,
kaufmansrecht
,
kaufmanssache
(a. 1582),
kaufmansschif
,
kaufmansschlag
(seit 1359),
kaufmansteil
(a. 1612),
kaufmanstochter
,
kaufmanswärung
(seit 1559),
kaufmanswert
(a. 1568); zum Plural:
kaufleutsgot
›Merkur‹,
kaufleutstube
.

Belegblock:

Quint, Eckharts Pred. (
E. 13.
/
A. 14. Jh.
):
denne sint die koufliute ûz dem tempel getriben alzemâle [...] alsus ist dirre tempel ledic von allen koufliuten.
Sattler, Handelsrechn. Dt. Orden
287, 15
(
preuß.
,
1411
):
sullen sy uns antwerten 4 sechezig und 3300 guttis waginschos [...] als kowfmannes recht ist.
Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
daß man keinen kauffman zum camerradt gebrauche, denn sie suchen iren und nicht meines g. hern notz.
Helbig, Qu. Wirtsch.
3, 67, 1
(
md.
,
1467
):
das masß der thonnen, die do die koufflüte mit honyge vnde heringe alher in die statt brengin.
Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
1398
):
Die drij solen dat werk besien, dat id uprecht gemacht werde ind coufmanshave sij.
Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
M. 16. Jh.
):
Zum ersten sein jahrlon 40 kaufmans-gulden und seine kleidungen, nemblich 6 ehlen tuchs.
Köbler, Ref. Franckenfort
43, 14
(
Mainz
1509
):
Dwyl aber kaufflüt / hantirer / kremer / vnd andere der gleichen handeler der mererteil ire narūg in farende habe zukauffen vnd zuuerkauffen haben.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
Der kouffman sal ruffen noch dem czolnere dry stunt, so her aller luteste kan.
Strauch, Par. anime int.
89, 10
(
thür.
,
14. Jh.
):
minne ist ein behende caufmann, si gewinnit an deme viginde me dan an deme frunde.
Bechstein, M. v. Beheim. Evang. Mt. (
osächs.
,
1343
):
ist glîch daz rîche der himele eime menschen eime koufmanne der da sûchit gûte margarîten.
Luther, WA (
um 1535
):
Hunde hincken | frawen wincken | kauff man schweren | da sol sich niemand keren.
Köbler, Ref. Nürnberg
12, 6
(
Nürnb.
1484
):
wie wol der man durch sein gewerb vnd kaufmanshandel vil od wenig narung zuwegen pringt.
v. Keller, Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
8
):
hab ich gewunnen vil, | [...] | Von Kauffmans Dienern vnd wanderknaben.
Ebd. (
nobd.
,
um 1600
):
Kumbt Lotarius Zer Rissen, dregt | Ein Kauffmansbulgen vnd spricht.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
Nürnb.
1631
):
Du Kauffsmannschiff so vns von ferrn, | Bringt das suͤß Brod Jesum den Herrn.
Reichmann, Dietrich. Schrr.
250, 12
(
Nürnb.
1548
):
eben wie ein Kauffman den schuld zettel zerreysset vn̄ kein anforderung mehr thun wil.
Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
solle auch keiner dem anderen an der brotbak oder sonsten die kaufleut einicher gestalt bei der straf zehen ₰ abwendig machen.
Rennefahrt, Gebiet Bern (
halem.
,
1603
):
Die handtwerckslüt aber, kauf- und gwerbslüt söllend stüren und geben, was durch schatzung [...] uferlegt wirdt.
Sappler, H. Kaufringer
23, 80
(
schwäb.
, Hs.
1472
):
das sie die kaufleut möchten trucken | und in nemen alles ir guot.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1547
/
8
):
da hieltman auf der Kaufleutstuben rat.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 186, 20
(
schwäb.
,
1580
):
sonderlich sollen heuratsleut, kaufleut und tagdingsleut zugelassen und gehert werden.
Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
Der sehst planêt ist ze latein gehaizen Mercurius, daz ist ze däutsch der kaufherre oder der kaufleut herre.
Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
um 1365
):
sol auch diu wal dez kaufmans sein, ob er diu holtz gestricktew wil oder nicht.
Hohmann, H. v. Langenstein. Quästio
195, 187
(
moobd.
,
1. H. 15. Jh.
):
tüet der tyefel als ein schalkhaffter vnd petryegunder chaufman, so er scherblein der gleser verchaufft für edels gestain.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1565
/
81
):
Es soll niemants [...] kaufmanvieh auf der gemain zuehalten.
Mollay, Ofner Stadtr.
436, 4
(
ung. inseldt.
,
1. H. 15. Jh.
):
So eÿner [...] pegrieffen wirt mit eÿner falschen wag ader gewicht [...] So verleust er den namen eynis kaufmannes.
Schorer, Sprachposaun
9, 11
;
Toeppen, Ständetage Preußen
4, 71, 33
;
Hilliger, Urb. St. Pantaleon ;
Froning, Alsf. Passionssp.
7558
;
Steer, W. v. Herrenb. Büchl.
701
;
Hertel, UB Magdeb. ;
Leman, Kulm. Recht ;
Gille u. a., M. Beheim
327, 335
;
Schultheiss, Achtb. Nürnb.
94, 27
;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Vetter, Pred. Taulers ;
Wickram
4, 29, 8
;
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst ;
Rennefahrt, Stadtr. Bern ;
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
303, 13
;
Müller, Grafsch. Hohenb.
2, 161, 17
;
Goldammer, Paracelsus
3, 285, 6
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Bischoff u. a., a. a. O. ;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Bauer, Haller. Hieronymus-Br.
110, 22
;
Rwb ; /33; ; /42;
Krieger, Ravensb. Kaufl.
1933, 56
.